Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Rechtspilege: Freiwillige Gerichtsbarkeit. § 204. 319 
Gelung gebrachten Gläubigerschaft der Gläubigerausschußs) und die Gläu- 
bigerversammlung berufen sind.“) 
Die Eröffnung des Verfahrens erfolgt im Falle der Unfähigkeit 
zur Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des Gemeinschuldners oder eines 
Gläubigers durch Beschluß des Gerichts. ö) Das Verfahren beginnt mit 
der Ermittelung und Feststellung der Teilungsmasses) und der 
Schuldenmasser) (Aktiv= und Passivmasse) und endet durch Verteilung, 
Zwangsvergleich oder Einstellung des Verfahrens. Die Verteilung 
wird in Hundertteilsätzen der Forderungen ausgedrückt und erfolgt, sobalb 
ausreichend bare Masse vorhanden ist, oder ihre Verwertung beendet 
oder etwa zurückbehaltene Beträge der Masse frei geworden sind (Ab- 
schlags-, Schluß- oder Nachtragsverteilung).“) 
Schneller und einfacher führt der vergleichsweise Abschluß des Ver- 
fahrens zum Ziele, durch den gleichzeitig die bessere Ausnutzung schwer 
verkäuflicher Gegenstände und der Erwerbstätigkeit und Geschäftsverbin- 
dungen des Gemeinschuldners ermöglicht und das Eintreten Dritter für 
ihn angebahnt wird. Das Gesetz läßt deshalb unter Genehmigung des 
Gerichts auch einen Zwangsvergleich (Akkord) zu, sobald die Mehr- 
zahl der Gläubiger mit einer Dreiviertelmehrheit der Forderungen sol- 
chen beschließt. ?) — Die Einstellung des Konkurses erfolgt, wenn alle 
Beteiligten zustimmen oder die Masse sich als zu unbedeutend herausstellt. 10) 
Besondere Bestimmungen gelten für das Konkursverfahren über: 
1. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, für die das 
Verfahren außer im Falle der Zahlungsunfähigkeit auch bei Über- 
schuldung eintritt, sowie über offene Handelsgesellschaften, ½) 
2. den Nachlaßkonkurs, der gleichfalls die Überschuldung voraussetzt,# 1n) 
3. das inländische Vermögen eines im Auslande in Konkurs geratenen 
Schuldners. 13) 
C. Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
aa. Einleitung. 
8206. 
Zur Verhütung von Rechtsstreitigkeiten sind gewisse Rechiogeschäste und 
die Rechtsangelegenheiten gewisser Personen einer teils notwendigen, teils 
in das Ermessen der Parteien gestellten amtlichen Mitwirkung unterworfen. 
3) Das. 8 87—92. 
4) Das. § 93—9. — Stellung des 
(Gemeinschuldners § 100, 101. 
* Das. 8 102—16: AG. 8§ 12—14. 
*) KonkO. 8 117—37. 
7) Dal. § 138—48. 
* Das. & 149—72. 
5) Tas. §. 1°3—201. 
410) Das. 8 202 —6. 
I18 Das. § 207—12 u. 244 nebst HGB. 
— 
§ 131:, 144, 240 Abs. 2, 292 Abs. 18 
  
u. 3258. — Die Vorschriften über Aktien= 
gesellschaften KonkO. 207, 208) gelten 
auch für juristische Personen (§ 2.19 Abs.2 
d. W.) u. für Vereine, die als solche ver- 
klagt werden können KonkO. 8 213, ferner 
für Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
G. 98 RB. 846) § 63, 64. — Ge- 
nossenschaften G. 98 RGB. 810 ʒ 98 
bis 118. 
12) KonkC. § 211—3|. 
13) Das. 8 237, 238.