Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Polizeiverwaltung. § 226, 227. 383 
Abs. 28), polizeilichen Zwangsmaßregeln (§ 232 Abs. 2) und Strafver- 
fügungen (8 238). Erst damit ist der Landrat zur eigentlichen Polizei 
behörde geworden. 
2. Polizeibeamte. 
§ 226. 
a) übersicht. Die Beamten der Polizei zind entweder Verwaltungs- 
beamte:) oder unmittelbar ausübende (Exekutiv-) Beamte. lber die 
Befugnisse und Einrichtungen der letzteren bestehen neben den allgemeinen 
Bestimmungen über Beamte (7 62—75 u. 79) mehrfache besondere Vor 
schriften. Sie haben das Recht zur Festnahme von Personen (§ 235), 
zur Durchsuchung (§ 236), zur Beschlagnahme (8§ 237), und im Fall der 
Not zum Waffengebrauch.:) In der Einrichtung werden die staatlich an- 
gestellten und besoldeten Gendarmen (b) und Schutzmänner (c) von den 
Gemeindepolizeibeamten (d) unterschieden. Neben diesen allgemeinen Po- 
lizeibeamten gibt es solche für einzelne besondere Verwaltungszwecke.) 
8227. 
b) Die Gendarmerie war bereits 1812 gebildet, erhielt aber erst 
1820 ihre heutige Gestaltung,“) in der sie auch auf die neuen Provinzen 
übertragen wurde. 5) Die Gendarmen gehören nicht zu den aktiven Militär- 
personen (8 101 Absf. 1), sind diesen aber in einigen Beziehungen gleich- 
gestellt. Die Gendarmerie ist in Rücksicht auf Wirtschaft, Disziplin, Gericht. 
stand und innere Verfassung militärisch eingerichtet, steht unter einem 
(§ 231 Abs. 2 d. W.) steht jedoch dem 
Landrat zu UKam G. 26. Mai 13 (MB. 
167). — Besondere Zuständigkeit bei 
übertragbaren Krankheiten § 269 Anm. 
29, Ausstellung der Leichenpässe §3271 Abs.1, 
in der Viehseuchenpolizei § 355 Anm. 12, 
Jagdpolizei § 360 Abs. 6, Chaussee- 
polizei § 384 Anm. 1, Genehmigung von 
Kleinbahnen § 385 Abs. 4. Sonst hat der 
Landrat in den der Ortspolizeibehörde 
zugewiesenen Geschäftskreis, abgesehen 
von Dringlichkeitsfällen, nicht einzu- 
greifen OB. (X 357). Vf. 15. Sept. 75 
(MB. 267). — Abweichende Stellung in 
Hannover, Hessen-Nassau und Hohenzollern 
§224 Abs. 3 d. W. 
1) § 224 Anm. 7. 
:) Gend Instr. (Anm. 4)/ § 28 u. V. 
67 (Anm. 5) 8 18; Anwendbarkeit auf 
die übrigen ausübenden Beamten K0. 
4. Feb. 54 (MB. 69). — Einschreiten 
gegen Offiziere u. Soldaten KO. 6. Dez. 55. 
:) Forstschutzbeamte § 128 Abs. 2 d. 
W; Feld= u. Forsthüter § 354 Abs. 5; 
Fischereibeamte § 362 Anm. 17; Chaussee- 
  
auffeher 8 384 Abs. 5; Eisenbahnpolizei 
beamte § 388 Abs. 2.— Genehmigung zur 
Annahme von Geschenken § 65 Anm. 8. 
4) V. 30. Dez. 20 (GS. 21 S. 1) 
u. Dienst Instr. v. dems. T. (das. S. 10). 
Bearb. Genzmer (§ 1 Anm. 1 d. W.) S.. 
— Disziplinaruntersuchung K O. 22. Ang. 
29 (KA. VIII 560) u. Vf. 12. Juni 
50 (M. 179). — Die ausüb. Beamten 
haben im Dienst regelmäßig Uniform 
(§ 70 Anm. 48 d. W.) zu tragen Vf. l18. 
Jan. 82 (MB. 35). — Reisekosten V. 
9. Aug. 13 (GS. 372). Rang § 70 Aum. 
47. — Umzugskosten V. 27. Jan. 79 (Ge. 
22), 19. Dez. 83 (GS. 347) u. 7. April 
06 (GS. 126) Art. I III. Bauentwürse 
zu Dienstwohngebäuden Vf. 22. Juli 1! 
(M. 212).— Pensionierung G. 27. März 
72 (GS. 268) § 4.— Unabkömmlichkeit 
bei Einziehung zum Militär § 94 Abs. 22 
d. W. — Feldgendarmerie § 100 Abf. 6. 
5) Hohenzollern Erl. 30. Dez. 50 (GE. 
51 S. 703). — Schl.-Holstein, Han- 
nover u. Hessen-Nassau V. 23. Mai 67 
(GS. 777).