Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Verfassung. 8 80. 65 
Kaiserwürde stetig verbunden. Neben den ihm als Kaiser beigelegten 
Befugnissen (§ 16) stehen dem König als solchem bestimmte Regierungs-, 
Ehren- und Vermögensrechte zu. 
Die Ausübung der Regierungsrechte ist den Forderungen des kon- 
stitutionellen Staates gemäß an gewisse Formen und Schranken gebunden. 
Vor dem Regierungsantritt hat der König die Aufrechterhaltung der Ver- 
fassung eidlich zu geloben.?) Er beruft und schließt den Landtag und er- 
läßt in Gemeinschaft mit diesem die Gesetze, deren Ausführung und Ver- 
kündigung ihm allein zusteht. 3) Er übt die vollziehende Gewalt aus, er- 
nennt die Minister und übrigen Staatsdiener. 1) Die richterliche Gewalt 
wird dagegen in seinem Namen durch unabhängige Richter ausgeübt 
(§ 175 Abs. 3), wobei er das Recht der Begnadigung und Strafmilderung 
hat. ö), Alle Regierungshandlungen bedürfen der Gegenzeichnung eines 
Ministers, der damit die Verantwortlichkeit für diese übernimmt. Die 
Person des Königs ist unverletzlich.) Keiner Gegenzeichnung bedürfen 
die Regierungshandlungen, die der König als oberster Kriegsherr vor- 
nimmt (Armeebefehle),7) oder als Träger des landesherrlichen Kirchen- 
regiments (§ 298 Abs. 4) vollzieht. Der König hat das Recht, Auszeich- 
nungen, insbesondere Standeserhöhungen, Titel und Orden zu verleihen,) 
  
  
stimmungen zu allgemein gültigen, ver- 
fassungsrechtlichen geworden. — Durch 
Hervorhebung des Mannesstammes und 
der agnatischen Linealfolge wird die Thron- 
solge der Frauen und ihrer Nachkommen 
(Kognaten) ausgeschlossen. — Die Haus- 
gesetze (Ordnung des Kurf. Albr. Achilles, 
Achillea 1473, die den Grundsatz der Un- 
teilbarkeit für die Mark Brandenburg fest- 
stellte, und Geraer Hausvertrag 1603) 
werden in den Ed. 13. Aug. 1713 über 
die Unveräußerlichkeit und 17. Dez. 1808 
über die Veräußerung der Domänen be- 
stätigt. 
2:) Bu. Art. 54 Absl. 2. 
3) Das. Art. 51, 52,62, 63 u. 65. — 8 37 
d. W. Vertragschlüsse § 85 Anm. 3. 
4) Vl. Art. 45 u. 47. — § 63 Absl. 1 
d. W. — Vollziehende Gewalt § 1 Abs. 2 
und § 43 Abs. 1 d. W. 
5) Vu. Art. 49, wonach die Nieder- 
schlagung bereits eingeleiteter Unter- 
suchungen nur auf Grund eines besonderen 
Gesetzes erfolgen kann. — Behandlung 
der Begnadigungsgesuche Vf. 14. Aug. 79 
(JMMWM. 237), bezüglich der Beamten Af. 
Min. 3. April, HMin. 12. Juni 12 
(IM. 339, 398). — Die Begnadigung 
ganzer Klassen heißt Amnestie, die Wieder- 
herstellung aberkannter Ehrenrechte (8 214 
Abs. 35) Rehabilitation; Verfahren AO. 
30. Dez. 52 u. Verf. 18. Jan. 53 (Im B. 
Hue de Grais, Handbuch d. Verf. u. Verw. 22. Aufl. 5 
  
123). — Das Begnadigungsrecht umfaßt 
auch die Disziplinarentscheidungen Vf. 
13. Mai 62 (das. 305). — Ermächtigung 
zur Nichteinziehung staatlicher Einnahmen 
G. 11. Mai 98 (GS. 77) § 18, (aus 
Verträgen) § 37 Abs. 3, (Defekten) § 38. 
Zur Niederschlagung oder Herabsetzung 
geringer Strafen sind ermächtigt die Min. 
der Fin. § 153 Anm. 9, der Landw. 
§ 351 Anm. 13 d. W., u. alle Min. zur 
Ausübung des Begnadigungsrechts bei 
den durch polizeiliche Strafverfügung 
(§ 235 d. W.) festgesetzten Strafen A0O. 
22. Jan. 13 (MB. 89). — Bedingte 
Begnadigung § 220 Abs. 1. 
6) Das. Art. 43 u. 44. — Bestrafung 
der gegen die Person des Landesherrn ge- 
richteten Verbrechen u. Vergehen StGB. 
§ 80, 86, 94, 95, 98, 99 u. (des Regenten) 
97 und 101. — Eine Regelung der 
Ministerverantwortlichkeit (VUl. Art. 61) 
ist nicht erfolgt. 
7) AE. 18. Jan. 61 (M. 73). 
8) Vu. Art. 50, LR. II 13 § 7 u. 
(Adel) II.9 89, 13 u. Anh. 118; Strafe 
unbefugter Annahme SteB. 8§ 360". 
Vereinsabzeichen dürfen nicht ordensartig 
geformt sein oder getragen werden Uf. 
7. Juli 97 (M. 132) u. 16. März 99 
(M. 52). Sanitätsmannschaften § 109 
Anm. 10, freiwillige Feuerwehren § 253 
Anm. 8 d. W. — Der Verlust der Titel 
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