Der preußische Staat; Verfassung. 8 80. 65
Kaiserwürde stetig verbunden. Neben den ihm als Kaiser beigelegten
Befugnissen (§ 16) stehen dem König als solchem bestimmte Regierungs-,
Ehren- und Vermögensrechte zu.
Die Ausübung der Regierungsrechte ist den Forderungen des kon-
stitutionellen Staates gemäß an gewisse Formen und Schranken gebunden.
Vor dem Regierungsantritt hat der König die Aufrechterhaltung der Ver-
fassung eidlich zu geloben.?) Er beruft und schließt den Landtag und er-
läßt in Gemeinschaft mit diesem die Gesetze, deren Ausführung und Ver-
kündigung ihm allein zusteht. 3) Er übt die vollziehende Gewalt aus, er-
nennt die Minister und übrigen Staatsdiener. 1) Die richterliche Gewalt
wird dagegen in seinem Namen durch unabhängige Richter ausgeübt
(§ 175 Abs. 3), wobei er das Recht der Begnadigung und Strafmilderung
hat. ö), Alle Regierungshandlungen bedürfen der Gegenzeichnung eines
Ministers, der damit die Verantwortlichkeit für diese übernimmt. Die
Person des Königs ist unverletzlich.) Keiner Gegenzeichnung bedürfen
die Regierungshandlungen, die der König als oberster Kriegsherr vor-
nimmt (Armeebefehle),7) oder als Träger des landesherrlichen Kirchen-
regiments (§ 298 Abs. 4) vollzieht. Der König hat das Recht, Auszeich-
nungen, insbesondere Standeserhöhungen, Titel und Orden zu verleihen,)
stimmungen zu allgemein gültigen, ver-
fassungsrechtlichen geworden. — Durch
Hervorhebung des Mannesstammes und
der agnatischen Linealfolge wird die Thron-
solge der Frauen und ihrer Nachkommen
(Kognaten) ausgeschlossen. — Die Haus-
gesetze (Ordnung des Kurf. Albr. Achilles,
Achillea 1473, die den Grundsatz der Un-
teilbarkeit für die Mark Brandenburg fest-
stellte, und Geraer Hausvertrag 1603)
werden in den Ed. 13. Aug. 1713 über
die Unveräußerlichkeit und 17. Dez. 1808
über die Veräußerung der Domänen be-
stätigt.
2:) Bu. Art. 54 Absl. 2.
3) Das. Art. 51, 52,62, 63 u. 65. — 8 37
d. W. Vertragschlüsse § 85 Anm. 3.
4) Vl. Art. 45 u. 47. — § 63 Absl. 1
d. W. — Vollziehende Gewalt § 1 Abs. 2
und § 43 Abs. 1 d. W.
5) Vu. Art. 49, wonach die Nieder-
schlagung bereits eingeleiteter Unter-
suchungen nur auf Grund eines besonderen
Gesetzes erfolgen kann. — Behandlung
der Begnadigungsgesuche Vf. 14. Aug. 79
(JMMWM. 237), bezüglich der Beamten Af.
Min. 3. April, HMin. 12. Juni 12
(IM. 339, 398). — Die Begnadigung
ganzer Klassen heißt Amnestie, die Wieder-
herstellung aberkannter Ehrenrechte (8 214
Abs. 35) Rehabilitation; Verfahren AO.
30. Dez. 52 u. Verf. 18. Jan. 53 (Im B.
Hue de Grais, Handbuch d. Verf. u. Verw. 22. Aufl. 5
123). — Das Begnadigungsrecht umfaßt
auch die Disziplinarentscheidungen Vf.
13. Mai 62 (das. 305). — Ermächtigung
zur Nichteinziehung staatlicher Einnahmen
G. 11. Mai 98 (GS. 77) § 18, (aus
Verträgen) § 37 Abs. 3, (Defekten) § 38.
Zur Niederschlagung oder Herabsetzung
geringer Strafen sind ermächtigt die Min.
der Fin. § 153 Anm. 9, der Landw.
§ 351 Anm. 13 d. W., u. alle Min. zur
Ausübung des Begnadigungsrechts bei
den durch polizeiliche Strafverfügung
(§ 235 d. W.) festgesetzten Strafen A0O.
22. Jan. 13 (MB. 89). — Bedingte
Begnadigung § 220 Abs. 1.
6) Das. Art. 43 u. 44. — Bestrafung
der gegen die Person des Landesherrn ge-
richteten Verbrechen u. Vergehen StGB.
§ 80, 86, 94, 95, 98, 99 u. (des Regenten)
97 und 101. — Eine Regelung der
Ministerverantwortlichkeit (VUl. Art. 61)
ist nicht erfolgt.
7) AE. 18. Jan. 61 (M. 73).
8) Vu. Art. 50, LR. II 13 § 7 u.
(Adel) II.9 89, 13 u. Anh. 118; Strafe
unbefugter Annahme SteB. 8§ 360".
Vereinsabzeichen dürfen nicht ordensartig
geformt sein oder getragen werden Uf.
7. Juli 97 (M. 132) u. 16. März 99
(M. 52). Sanitätsmannschaften § 109
Anm. 10, freiwillige Feuerwehren § 253
Anm. 8 d. W. — Der Verlust der Titel
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