Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. 8 48. 73
öffentliche Auslegung der Urwähler= und der Abteilungslisten festgestellt. 10)
— Die Dreiklassenordnung, die vielfach auch in der Gemeindeverfassung
Eingang gefunden hat, 11) leidet an unverkennbaren Mängeln. Sie ist
umständlich und vielfach willkürlich. Die Einteilung der Urwahlbezirke
und die Verteilung der Wahlmänner auf die Abteilungen ist häufig un-
gleichmäßig. Die gleiche Steuer kann in einem Bezirke eine ganz andere
Bedeutung gewinnen, als in einem anderen. Gleichwohl ist es noch nicht
gelungen, eine geeignetere, die Besteuerungsunterschiede berücksichtigende
Wahlart zu finden.
Die Wahl der Wahlmänner erfolgt nach absoluter Mehrheit durch
Stimmabgabe zu Protokoll. Als Wahlmann kann jeder Urwähler in seinem
Urwahlbezirke gewählt werden. 12) In gleicher Weise erfolgt die Wahl
der Abgeordneten.s)
III. Die Staatsbehörden und deren Verfahren.
1. Abersicht.
§ 43.
Die Einrichtung (Organisation) der Behörden) umfaßt neben ihrer
Zusammensetzung auch die Bestimmung ihrer sachlichen und örtlichen Zu-
ständigkeit, ihrer Sitze und ihres Verfahrens. Sie steht als Bestandteil
der vollziehenden Gewalt dem König zu (§ 1 Abs. 2 u. 8 39 Abs. 2). Eine
Mitwirkung des Landtags tritt nur insoweit ein, als eine Anderung be-
10) G. 29. Juni 93 (GS. 103), das
§ 10 der V. (Anm. 2) ersetzt hat u. (nach
Aufhebung des § 5 (G. 30. Juni 00
GS. 185 § 5) in Hohenzollern gem. G.
2. Juli 00 GS. 245 eingeführt ist.
Nach dem G. 93 werden die infolge
der neuen Steuergesetzgebung (8 140
Abs. 3 d. W.) nicht mehr veranlagten
Wähler mit 3 M. u. bei Nichterhebung
von Gemeindesteuern die staatlich veran-
lagten Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuern in Ansatz gebracht, während die
Bildung der Abteilungen auch in den
mehrere Urwahlbezirke umfassenden Ge-
meinden für die Urwahlbezirke erfolgt. Ab-
teilungen V. 49 § 12 u. 14 (8 11 U.
13 sind mit Neuregelung der direkten
Steuern fortgefallen). Aufstellung der
Listen § 15, 16. Regl. § 1, 3—9. —
Ursprung der Dreiklassenteilung 8 31
Abs. 5, insbes. Anm. 7.
11) Dreiklassenordnung bei den Ge-
meindewahlen § 77 Anm. 7.
½) V. 86 17—25; die Wahlorte (§ 26)
sind jetzt durch G. 60 (Anm. 8) 8§ 4
bestimmt. Zulässigkeit der Abstimmung
innerhalb einer festzustellenden Frist
(Fristwahl), statt in gemeinschaftlicher Ver-
sammlung zu bestimmter Stunde (Ter-
minswahl) ErgG. 06 (Anm. 2) § 3 nebst
31a; Regl. § 10—22.
13) V. §26—31; Zulässigkeit der Wahl
in Wahlmännergruppen u. der Fristwahl
Erg G. § 4 nebst 1, 2 u. 31a; Regl. 8§ 23
bis 31.
1) Behörde im Gegensatzzum Beamten
(§ 62) ist das von der Einzelperson un-
abhängige Amt, das auch eine Mehrheit
von Beamten umfassen kann (854 Anm. 11)
und beim Wechsel der Person fortdauert.
— Den Strafantrag bei Behördenbe-
leidigung kann auch die unmittelbar
vorgesetzte Behörde stellen StGB. 8 196.
Die Vorschrift behandelt die Behörden als
Personeneinheiten, da regelmäßig nur
Personen beleidigt werden können. Die
Beleidigung braucht deshalb nicht gegen
alle oder gegen einzelne bestimmte Mit-
glieder gerichtet zu sein URWer. 12. April
81 (Entsch. Strafs. IV 75), muß sich aber
auf die amtliche Tätigkeit beziehen 8. Feb.
82 (das. 135). — Bearbeitung der ein-
schlagenden Gesetzgebung §32 Anm. 1 b. W.