Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. 8 48. 73 
öffentliche Auslegung der Urwähler= und der Abteilungslisten festgestellt. 10) 
— Die Dreiklassenordnung, die vielfach auch in der Gemeindeverfassung 
Eingang gefunden hat, 11) leidet an unverkennbaren Mängeln. Sie ist 
umständlich und vielfach willkürlich. Die Einteilung der Urwahlbezirke 
und die Verteilung der Wahlmänner auf die Abteilungen ist häufig un- 
gleichmäßig. Die gleiche Steuer kann in einem Bezirke eine ganz andere 
Bedeutung gewinnen, als in einem anderen. Gleichwohl ist es noch nicht 
gelungen, eine geeignetere, die Besteuerungsunterschiede berücksichtigende 
Wahlart zu finden. 
Die Wahl der Wahlmänner erfolgt nach absoluter Mehrheit durch 
Stimmabgabe zu Protokoll. Als Wahlmann kann jeder Urwähler in seinem 
Urwahlbezirke gewählt werden. 12) In gleicher Weise erfolgt die Wahl 
der Abgeordneten.s) 
III. Die Staatsbehörden und deren Verfahren. 
1. Abersicht. 
§ 43. 
Die Einrichtung (Organisation) der Behörden) umfaßt neben ihrer 
Zusammensetzung auch die Bestimmung ihrer sachlichen und örtlichen Zu- 
ständigkeit, ihrer Sitze und ihres Verfahrens. Sie steht als Bestandteil 
der vollziehenden Gewalt dem König zu (§ 1 Abs. 2 u. 8 39 Abs. 2). Eine 
Mitwirkung des Landtags tritt nur insoweit ein, als eine Anderung be- 
10) G. 29. Juni 93 (GS. 103), das 
§ 10 der V. (Anm. 2) ersetzt hat u. (nach 
Aufhebung des § 5 (G. 30. Juni 00 
GS. 185 § 5) in Hohenzollern gem. G. 
2. Juli 00 GS. 245 eingeführt ist. 
Nach dem G. 93 werden die infolge 
der neuen Steuergesetzgebung (8 140 
Abs. 3 d. W.) nicht mehr veranlagten 
Wähler mit 3 M. u. bei Nichterhebung 
von Gemeindesteuern die staatlich veran- 
lagten Grund-, Gebäude= und Gewerbe- 
steuern in Ansatz gebracht, während die 
Bildung der Abteilungen auch in den 
mehrere Urwahlbezirke umfassenden Ge- 
meinden für die Urwahlbezirke erfolgt. Ab- 
teilungen V. 49 § 12 u. 14 (8 11 U. 
13 sind mit Neuregelung der direkten 
Steuern fortgefallen). Aufstellung der 
Listen § 15, 16. Regl. § 1, 3—9. — 
Ursprung der Dreiklassenteilung 8 31 
Abs. 5, insbes. Anm. 7. 
11) Dreiklassenordnung bei den Ge- 
meindewahlen § 77 Anm. 7. 
½) V. 86 17—25; die Wahlorte (§ 26) 
sind jetzt durch G. 60 (Anm. 8) 8§ 4 
bestimmt. Zulässigkeit der Abstimmung 
innerhalb einer festzustellenden Frist 
  
(Fristwahl), statt in gemeinschaftlicher Ver- 
sammlung zu bestimmter Stunde (Ter- 
minswahl) ErgG. 06 (Anm. 2) § 3 nebst 
31a; Regl. § 10—22. 
13) V. §26—31; Zulässigkeit der Wahl 
in Wahlmännergruppen u. der Fristwahl 
Erg G. § 4 nebst 1, 2 u. 31a; Regl. 8§ 23 
bis 31. 
1) Behörde im Gegensatzzum Beamten 
(§ 62) ist das von der Einzelperson un- 
abhängige Amt, das auch eine Mehrheit 
von Beamten umfassen kann (854 Anm. 11) 
und beim Wechsel der Person fortdauert. 
— Den Strafantrag bei Behördenbe- 
leidigung kann auch die unmittelbar 
vorgesetzte Behörde stellen StGB. 8 196. 
Die Vorschrift behandelt die Behörden als 
Personeneinheiten, da regelmäßig nur 
Personen beleidigt werden können. Die 
Beleidigung braucht deshalb nicht gegen 
alle oder gegen einzelne bestimmte Mit- 
glieder gerichtet zu sein URWer. 12. April 
81 (Entsch. Strafs. IV 75), muß sich aber 
auf die amtliche Tätigkeit beziehen 8. Feb. 
82 (das. 135). — Bearbeitung der ein- 
schlagenden Gesetzgebung §32 Anm. 1 b. W.