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sprüche — wechselseitige Erbfolge für das überlebende Haus verbürgten.
Durch Kaiser Karl IV. wurde dieser Vertrag am 13. Dezember jenes Jahres
zu Prag feierlich und ordnungsgemäß bestätigt. Von demselben Kaiser er—
hielt Markgraf Friedrich die lehenserbliche Reichsoberjägermeister-Würde
übertragen. Er übte dieses Amt zum ersten Male auf dem berühmten Hof—
lager zu Metz 1356 aus, indem er, unter dem Klange von Fanfaren und
Jägerhörnern, umgeben von drei stattlichen Jagdhunden, erst einen Hirsch,
dann einen Eber auf die Kaiserliche Tafel trug, unterstützt vom Grafen
von Schwarzburg als Reichsunterjägermeister. Noch Kurfürst Friedrich
August I. erhielt im Jahre 1708 die feierliche Bestätigung dieser Würde.
Beim Tode des in jeglicher Pflichterfüllung strengen Friedrich (1381) waren
fünf Erben vorhanden. Unter diesen Umständen, die dem Unsegen der Zer-
splitterung so die Wege ebneten, ging man nun leider doch an eine Teilung.
Sie fand am 13. November 1382 zu Chemnitz statt und ist ein Beweis
dafür, wie schwierig gute und dem Gemeinwohl förderliche Maßregeln selbst
bei Gutgesinnten Eingang finden, wenn sie nur anempfohlen, aber nicht be-
fohlen werden können. Denn der in der goldenen Bulle Karls IV. von
1356 ausgesprochene Rechtsgrundsatz der Unteilbarkeit und dabei der Erb-
folge nach den Regeln der Erstgeburt (Primogenitur) hatte damals nur erst
Geltung für diejenigen weltlichen Territorien, auf welchen die Kurwürde ruhte.
Balthasar erhielt Thüringen und Wilhelm Meißen mit Dresden. An
die, vorläufig unmündigen, drei Söhne Friedrichs des Strengen kamen das
Osterland mit Leipzig, die Markgrafschaft Landsberg und die Besitzungen
im Vogtland. (Landsberg mit Zubehör, welches Gebiet seinerzeit aus den
Händen der Wettiner herausgekommen war, hatte Friedrich der Ernsthafte
1347 zurückgekauft.)
So entstanden in der Hauptsache drei Linien, von denen indessen die
thüringische nach dem Ableben von Balthasars Sohne 1440 und die meißnische
sogar bereits nach Wilhelms Tode 1407 erlosch und sämtliche Lande dann
an die osterländische fielen, deren Haupt nach des Vaters Tode vorerst
Friedrich war, der Streitbare genannt. Schon jetzt möge die Bemerkung
Platz finden, daß der jüngste dieser Söhne, Georg, bereits im zwanzigsten
Jahre seines Lebens gestorben ist. Der mittlere aber, Wilhelm, dessen
Gebietsanteil, nachdem auch er (1425) kinderlos gestorben war, ebenfalls an
Friedrich den Streitbaren fiel, tritt in der Geschichte nicht sehr hervor, da
er sich meistenteils der besseren Einsicht seines älteren Bruders anschloß.
Während Wilhelms des älteren Regierung im Markgrafentum Meißen
war in der sogenannten Dohnaschen Fehde die gesamte Burggrafschaft Dohna
(ursprünglich Donin genannt) mit 53 zugehörenden Städten und Schlössern?) —
39) Den direkten Anlaß zum Ausbruche jener Fehde gab eine Ohrfeige, welche auf
dem Adelstanze zu Dresden am Martinstage 1400 der Burggraf Jezko von Donin — gereizt
darüber, daß er vom Ritter Rütz von Körbitz wegen Ungebührlichkeiten, die er sich gegen
dessen Ehegattin erlaubt hatte, zur Rede gestellt worden war — dem mit Recht Empörten
verabreicht hatte. Der Markgraf gab dem beleidigten Körbitz Recht, worauf die von Donin