Full text : Die rechtliche Behandlung der Kriegsschäden. Zweiter Band: Bis zum Weltkriege von 1914. (2)

&  68.  Deutsch-französischer  Friedensvertrag.  321

2)  den  Betrag  der  Anwerbungs-  und  Stellvertretungsprämien,  weiche  den  aus
den  abgetretenen  Gebieten  herstammenden  Soldaten  und  Seeleuten  gehören,  die
sich  für  die  deutsche  Nationalität  entschieden  haben;

3)  den  Betrag  der  Kautionen  ‚der  Rechnungsbeamten  des  Staates;

4)  den  Betrag  der  für  gerichtliche  Konsignationen  infolge  von  Maßregeln  der
Verwaltungs-  oder  Justizbehörden  in  den  abgetretenen  Gebieten  eingezahlten  Geldsummen.


Art.  8.  Die  deutschen  Truppen  werden  auch  ferner  in  den  besetzten  Gebieten
sich  der  Reguisitionen  in  Naturalien  und  in  Geld  enthalten,  da  aber  dieser  ihrer
Verpflichtung  die  von  .der  französischen  Regierung  wegen  ibrer  V.  flegung  übernommenen
  Verpflichtungen  gegenüberstehen,  so  sollen  die  deutschen  Truppen,  wenn
die  französische  Regierung  ungeachtet  wiederholter  Aufforderungen  der  deutschen
Regierung  in  Ausfüßrung  de  r  ‘gedachten  „uorpllich  en  zurückbleiben  sollte,  das
Recht  haben,  sich  das  Nötige  für  ihre  Bedürfnisse  durch  Erhebung  von  Steuern
und  Requisitionen  in  den  besetzten  Departements  und,  wenn  deren  Hilfsmittel  nicht
hinreichen  sollten,  selbst  außerhalb  derselben  zu  beschaffen.  .  .

Art.  12.  Alle  ausgewiesene  Deutsche  bleiben  im  vollen  Genusse  allen  Eigentums,
  welches  sie  in„Frankreich  erworben  haben.

Diejenigen  Deutschen,  welche  die  von  den  französischen  Gesetzen  verlangte
Ermächti,  erhalten  haben,  ihren  Wohnsitz  in  Frankreich  aufzuschlagen,  werden
in  alle  ihre  Rechte  wieder  eingesetzt  und  können  infolgedessen  auf  Tranzösischem
Gebiete  von  neuem  ihren  Wohnsitz  nehmen,

Für  diejenigen  Personen  ‚welche  von  der  vorerwähnten  Befugnis,  nach  Frankreich
  zurückzukehren,  binnen  sechs  Monaten  nach  Austausch  der  Ratifikationen  dieses
Vertrages  Gebrauch  machen,  wird  die  durch  die  französischen  Gesetze  festgestellte
Frist  zur.  Zriengung  der  Natnralisation  als  durch  „gen  Krie  tand  nicht  untertet,

  und  die  zwischen  ihrer  Ausweisung  und  ihrer  Rückkehr  auf
französischen  Boden  verflossene  Zeit  Boll  dergestalt  gerechnet  werden,  als  ob  sie
nie  aufgehört  hätten,  in  Frankreich  zu  wohnen.

Vorstehende  Bedingungen  sind  in  voiler  Gegenseitigkeit  auf  die  französischen
Untertanen  anwendbar,  welche  in  Deutschland  wohnen  oder  zu  wohnen  wünschen

Art.  13.  Die  Deutschen  Schiffe,  welche  durch  Prisengerichte  vor  dem  2.  März
1871  Kondemniert  waren,  Denar  abe  endgültig  kondemniert  angesehen  werden.

iejenigen,  welche  an  tem  Tage  nicht  kondemniert  waren,  sollen  mit  der
Ladung,  soweit  solche  noch  den.  zurückgege  LL  werden.  Wenn  die  Rückga
der  Schiffe  und  Ladungen  nicht  mehr  möglich  nn  80  söll  ihr  nacb  dem  Verkaufepeeiee
bememsener  Wert  ihren  Eigentümern  erstattet  werd

Art.  14.  Jeder  der.vertragenden  Teile  wird  aut  seinem  Gebiete  die  zur  Kanalisierung
  der  Mosel  unternommenen  Arbeiten  fortführen.  Die  gemeinssmen  Interessen
  der  getrennten  Teile  der  beiden  Departements  Meurthe  und  Mosel  sollen  liquidiert
  werden,

Art.  15.  Die  Hohen  vertragenden  Teils  verpflichten  sich  gegenseitig,  auf  die
beiderseitigen  Untertanen  die  Maßregeln  auszudehnen,  welche  sie  zugunsten  derjenigen
Ährer  geh  ri  n  zu  treffen  für  nützlich  erachten  möchten,  die  infolge  der  Kriegsia

  Unmö  lichkeit  versetzt  worden  waren,  die  Wahrnehmung  oder
Anfrecterkaltung.  ie  tochte  rechtzeitig  zu  bewirken.
ide  Regierung  en,  die  deutsche  und  die  französische,  verpflichten
sich  gegenseitig,  die  Gräber  der  auf  ihren  Gebieten  beerdigten  Soldaten  respektieren
und  unterhalten  zu

Art  17.  ®  Die  le  nrogulierung  der  nebensächlichen  Punkte,  über  welche  infolge
dieses  Vertrages  und  des  Präliminarvertrages  eine  Verständigung  zu  erfolgen  hat,
wird  der  Gegenstand  weiterer  Verhandlungen  sein,  welche  i  0  Frankfort  s  tattfinden

erden
Zusstz-Artike  (RGBI.  1871  S.  234).
°  Art.  $  1.  Die  französische  Regierung  wird  innerhalb  der  für  den  Aus-Ihr

  zustehenden  Rechte  zum  Rückkauf  der  der  Ostbahngesellschaft  erteilten
Konzession  Gebrauch  machen.  Die  deutsche  ierung  wird,  soweit  es  sich  um  die
in  den  abgetretenen  Gebieten  gelegenen,  vollendeten  oder  im  Bau  begriffenen

durch  den  Rückkauf  der  Konzessionen  erworben  haben  wird.
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