& 68. Deutsch-französischer Friedensvertrag. 321
2) den Betrag der Anwerbungs- und Stellvertretungsprämien, weiche den aus
den abgetretenen Gebieten herstammenden Soldaten und Seeleuten gehören, die
sich für die deutsche Nationalität entschieden haben;
3) den Betrag der Kautionen ‚der Rechnungsbeamten des Staates;
4) den Betrag der für gerichtliche Konsignationen infolge von Maßregeln der
Verwaltungs- oder Justizbehörden in den abgetretenen Gebieten eingezahlten Geldsummen.
Art. 8. Die deutschen Truppen werden auch ferner in den besetzten Gebieten
sich der Reguisitionen in Naturalien und in Geld enthalten, da aber dieser ihrer
Verpflichtung die von .der französischen Regierung wegen ibrer V. flegung übernommenen
Verpflichtungen gegenüberstehen, so sollen die deutschen Truppen, wenn
die französische Regierung ungeachtet wiederholter Aufforderungen der deutschen
Regierung in Ausfüßrung de r ‘gedachten „uorpllich en zurückbleiben sollte, das
Recht haben, sich das Nötige für ihre Bedürfnisse durch Erhebung von Steuern
und Requisitionen in den besetzten Departements und, wenn deren Hilfsmittel nicht
hinreichen sollten, selbst außerhalb derselben zu beschaffen. . .
Art. 12. Alle ausgewiesene Deutsche bleiben im vollen Genusse allen Eigentums,
welches sie in„Frankreich erworben haben.
Diejenigen Deutschen, welche die von den französischen Gesetzen verlangte
Ermächti, erhalten haben, ihren Wohnsitz in Frankreich aufzuschlagen, werden
in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können infolgedessen auf Tranzösischem
Gebiete von neuem ihren Wohnsitz nehmen,
Für diejenigen Personen ‚welche von der vorerwähnten Befugnis, nach Frankreich
zurückzukehren, binnen sechs Monaten nach Austausch der Ratifikationen dieses
Vertrages Gebrauch machen, wird die durch die französischen Gesetze festgestellte
Frist zur. Zriengung der Natnralisation als durch „gen Krie tand nicht untertet,
und die zwischen ihrer Ausweisung und ihrer Rückkehr auf
französischen Boden verflossene Zeit Boll dergestalt gerechnet werden, als ob sie
nie aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen.
Vorstehende Bedingungen sind in voiler Gegenseitigkeit auf die französischen
Untertanen anwendbar, welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen wünschen
Art. 13. Die Deutschen Schiffe, welche durch Prisengerichte vor dem 2. März
1871 Kondemniert waren, Denar abe endgültig kondemniert angesehen werden.
iejenigen, welche an tem Tage nicht kondemniert waren, sollen mit der
Ladung, soweit solche noch den. zurückgege LL werden. Wenn die Rückga
der Schiffe und Ladungen nicht mehr möglich nn 80 söll ihr nacb dem Verkaufepeeiee
bememsener Wert ihren Eigentümern erstattet werd
Art. 14. Jeder der.vertragenden Teile wird aut seinem Gebiete die zur Kanalisierung
der Mosel unternommenen Arbeiten fortführen. Die gemeinssmen Interessen
der getrennten Teile der beiden Departements Meurthe und Mosel sollen liquidiert
werden,
Art. 15. Die Hohen vertragenden Teils verpflichten sich gegenseitig, auf die
beiderseitigen Untertanen die Maßregeln auszudehnen, welche sie zugunsten derjenigen
Ährer geh ri n zu treffen für nützlich erachten möchten, die infolge der Kriegsia
Unmö lichkeit versetzt worden waren, die Wahrnehmung oder
Anfrecterkaltung. ie tochte rechtzeitig zu bewirken.
ide Regierung en, die deutsche und die französische, verpflichten
sich gegenseitig, die Gräber der auf ihren Gebieten beerdigten Soldaten respektieren
und unterhalten zu
Art 17. ® Die le nrogulierung der nebensächlichen Punkte, über welche infolge
dieses Vertrages und des Präliminarvertrages eine Verständigung zu erfolgen hat,
wird der Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, welche i 0 Frankfort s tattfinden
erden
Zusstz-Artike (RGBI. 1871 S. 234).
° Art. $ 1. Die französische Regierung wird innerhalb der für den Aus-Ihr
zustehenden Rechte zum Rückkauf der der Ostbahngesellschaft erteilten
Konzession Gebrauch machen. Die deutsche ierung wird, soweit es sich um die
in den abgetretenen Gebieten gelegenen, vollendeten oder im Bau begriffenen
durch den Rückkauf der Konzessionen erworben haben wird.
Hellfron, Kriegsschäden I1 ” 22