Full text : Die rechtliche Behandlung der Kriegsschäden. Zweiter Band: Bis zum Weltkriege von 1914. (2)

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certificate  zu  gestatten,  womit  das  certificate  zum  Inhaberpapiere
umgewandelt  werden  kann,  und  falls  letzteres  geschehen,  kein  Verfahren
  beim  englischen  Nachlassgericht  zu  betreiben  ist.  Im  Allgemeinen
  zieht  man  indessen  auch  heute  noch  in  England  auf  den
Namen  lautende  certificates  über  Gesellschaftsantheile  vor.  Die
erste  Frage  des  mit  der  Betreibung  des  Verfahrens  betrauten
englischen  Anwalts  ist  die  Frage  nach  dem  Vorliegen  letztwilliger
Verfügungen.  Es  wurde  bereits  oben  ausgeführt,  dass  unter
letztwilligen  Verfügungen  nicht  bloss  eigentliche  Testamente,  sondern
  ebenfalls  Kodizille  zu  verstehen  sind.  Der  Verfasser  erinnert
sich  eines  Falles,  wo  der  deutsche  Mandant,  obwohl  ein  Intestatkodizill
  vorlag,  das  Vorliegen  letztwilliger  Verfügungen  verneinte;
die  Folge  war,  dass  das  ganze  Verfahren  später  wiederholt  werden
musste,  und  mithin  nicht  unbeträchtliche  Kosten  zwecklos  aufgewendet
  waren.  Des  Weiteren  sollte  der  deutsche  Mandant
seinem  englischen  Anwalt  von  vornherein  „sämmtliche“  letztwillige
Verfügungen  zugänglich  machen,  insbesondere  nicht  bloss  diejenigen,
  welche  sich  mit  den  englischen  Nachlassmobilien  befassen.
  Hät  allerdings  das  ausländische  Gericht  des  letzten
Domizils  bereits  entschieden,  in  welchen  Urkunden  der  letzte
Wille  enthalten  ist,  so  genügt  die  Einsendung  dieser  Urkunden,
da  das  englische  Nachlassgericht  insofern  die  Entscheidung  des
gedachten,  ausländischen  Gerichts  adoptirt.  Voraussetzung  ist
dabei,  dass  das  betreffende  ausländische  Gericht  auch  nach  englischer
  Rechtsanschauung  als  das  Gericht  des  letzten  Domizils
anzusehen  ist,  und  in  dieser  Beziehung  ist  zu  bemerken,  dass  die
englische  Doktrin  vom  Domizil  sich  keineswegs  in  allen  Punkten
mit  der  deutsch-rechtlichen  Lehre  deckt.  Man  denke  z.  B.  an
das  englische  domicile  of  origin,  welches  mit  dem  Momente  wiederauflebt,
  wo  ein  domicile  of  choice  wieder  aufgegeben  und  kein
neues  domicile  of  choice  erworben  wird.  Soweit  die  Nachlasssteuerpflichtigkeit
  zur  Voraussetzung  hat,  dass  der  Verstorbene  zu
letzt  in  England  domizilirt  war,  ist  die  englische  Steuerbehörde