Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 58. Das Vereinswesen. 433 
b. Quellen des Vereinsrechts. 
Die Quellen des Vereinsrechts betreffen teils die 
privatrechtliche Seite, insbesondere die Frage nach 
dem Erwerbe der sog. Korporationsrechte, d. h. der bür- 
gerlichen Rechtsfähigkeit der Vereine als juristischer Per- 
sonen, teils die öffentlichrechtliche Seite. 
1. Die privatrechtliche Seite ist, soweit nicht 
besondere reichsgesetzliche Vorschriften bestehen (vgl. L. I 
§ 15 2), durch das BGB. 88 21 ff. geordnet, neben 
dem dem Landesrechte nur noch beschränkte Bedeutung 
zukommt, so auf Grund der Vorbehalte in EGB#. 
Art. 84 ff. für die Erlangung der Rechtsfähigkeit durch 
Religions= und geistliche Gesellschaften, den Vermögens- 
anfall im Falle des § 45 III BE#B., die Erwerbsbeschrän- 
kungen usw. · 
Nicht übersehen werden darf, daß der privatrechtliche und 
der öffentlichrechtliche Begriff des Vereins sich nicht völlig decken: 
z. B. können juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine 
Mitglieder eines Vereins nach BGB. sein, während ein Verein 
im öffentlichrechtlichen Sinn aus physischen Personen besteht (str.). 
Über die privatrechtlichen Verhältnisse der Vereine vgl. 
besonders L. 1 8 15 und in zivilprozessualer Hinsicht Z. I1 8 49a, 
Z. II § 16 4 2 a. 
2. Das öffentliche Vereinsrecht 
ist großenteils im Ver G. enthalten, das übrigens 
in § 22 dem § 72 BE#B. eine neue Falsung gibt (Ver- 
pflichtung des Vereinsvorstands, dem Amtsgericht auf 
dessen Verlangen jederzeit eine Bescheinigung über die 
Zahl der Mitglieder — früher ein Mitglieder ver- 
zeichnis — einzureichen). Allein die sonstigen reichs- 
gesetzlichen Vorschriften über Vereine und Versammlungen 
sind, von den im Ver G. § 23 I aufgeführten Ausnahmen 
abgesehen, in Kraft geblieben (8 23 II). 
a. Zu den in Kraft geblitebernen reichsrecht- 
lichen Vorschriften über das Vereinsrecht gehören: 
a. RV. Art. 68 i. V. mit PrG. vom 4. Juni 1851 über 
die Außerkraftsetzung der die Vereins= und Versammlungsfreiheit 
schützenden Vorschriften bei Erklärung des Belagerungs- 
zustandes (S. 217; auch ohne letzteren kann im Falle des 
Krieges oder Aufruhrs bei dringender Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit das Staatsministerium entsprechendes verordnen nach 
§ 16 des letztgenannten Gesetzes, der durch VerG. 8 24 als Lau- 
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