466 § 61. Der Reichshaushalt.
zu entrichten für Zigaretten (2—15 M. für das Tausend), Zi-
garettentabak (0,80—7 M. für 1 kg), Zigarettenpapier, mit Aus-
nahme des zur gewerblichen Verarbeitung bestimmten (1 M.
für 1000 Zigarettenhüllen). Die steuerpflichtigen Sachen dürfen
im Inlande vom Hersteller und Großhändler (bezüglich des
Kleinhandels vgl. § 5 V) nur in geschlossenen, die Angabe von
Art und Menge des Inhalts enthaltenden und das Steuerzeichen
(Banderole) tragenden Packungen abgegeben werden (Ver-
packungszwang).
Vgl. noch das Abkommen vom 11. Juli 1906 mit Luxem-
burg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Zigarettensteuer.
3) Die Besteuerung des Branntweins
beruht auf dem Branntweinsteuer G. vom 15. Juli
1909.
Das Branntweinsteuer G. vom 24. Juni 1887
unterwarf den Branntwein einer Verbrauchsabgabe, die von der
Gesamtjahresmenge (Gesamtkontingent — 4,5 I reinen
Alkohols auf den Kopf der Bevölkerung) 0,50 M., von der darüber
hinaus hergestellten Menge 0,70 M. für 11 betrug. Das Ge-
samtkontingent wurde nach bestimmten Grundsätzen auf die am
1. April 1887 vorhandenen Brennereien verteilt, und nach Ablauf
von je 3 Jahren sollte das Kontingent neu bemessen werden,
aber nur für die bisher beteiligten Brennereien und die inzwischen
entstandenen landwirtschaftlichen oder Materialsteuer entrichten-
den, nicht aber für neu- entstehende gewerbliche Bren-
nereien. Durch den doppelten Satz wollte man die
bestehenden, namentlich die landwirtschaftlichen Brennereien
vor dem Sinken der Spirituspreise schützen („Liebesgabe“).
Das Gesetz von 1887, das unter Ausdehnung der bis-
herigen Branntweinsteuergemeinschaft (RV. Art. 35 II) auch in
den süddeutschen Staaten in Kraft gesetzt wurde, erfuhr in der
Folge wiederholt einschneidende ÄAnderungen, bis alle diese Gesetze
durch das Branntweinsteuer G. vom 15. Juli 1909
ersetzt wurden. Es gilt im deutschen Zollgebiete mit Ausnahme
von Luxemburg, mit dem aber ein Abkommen vom 31. Oktober
1911 über den Verkehr mit Branntwein besteht, und unterwarf
ursprünglich unter Beibehaltung des Kontingents den im Inlande
hergestellten Branntwein einer Verbrauchsabgabe (1,05 M. inner-
halb, 1,25 M. außerhalb des Kontingents für 11 Alkohol),
übrigens unter Zulassung von Ermäßigungen, Befreiungen und
Ausfuhrvergütungen, und außerdem einer Betriebsauflage (4—14
Mark für 1 hl), die der übererzeugung entgegenwirken und zur
Zahlung von Vergütungen für vergällten und ausgeführten
Branntwein verwendet werden sollte; in § 110 wurde eine
Essigsäureverbrauchsabgabe geschaffen. Das RG. vom
14. Juni 1912, betr. Beseitigung des Branntwein-
kontingents (ogl. oben S. 445), hat nun das Kontingent nur
für Bayern, Württemberg, Baden, denen insoweit durch § 154
des BranntweinSt G. ein Sonderrecht eingeräumt war, aufrecht-
erhalten, im übrigen aber beseittgt und den miedrigeren