Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

468 § 61. Der Reichshaushalt. 
RG. vom 6. Januar 1903. Geltungsbereich: § 83 II; in 
Luxemburg bestehen übereinstimmende Vorschriften). 
Die geplante, dann mehrfach verschobene Herabsetzung auf 
10 M. ist durch § 2 des FinanzG. vom 3. Juli 1913 endgültig 
fallen gelassen. Die Brüsseler Zuckerkonvenkion vom 5. März 
1902 (mit Zusatzakte vom 28. August 1907 und Protokoll vom 
17. März 1912), der auch Deutschland angehört und die inzwischen 
bis zum 1. September 1918 verlängert ist, hat für die Ver- 
tragsteile die Beseitigung der direkten und indirekten Zucker- 
erzeugungs= und Ausfuhrprämien zur Folge gehabt und den 
Überzoll, d. h. die Spannung zwischen dem Zoll auf auslän- 
dischen und der Steuer auf einheimischen Zucker, auf 6 bzw. 
5½ Franken begrenzt, anderseits die Verpflichtung aufgestellt, 
Zucker aus Prämien bewilligenden Ländern mit einem beson- 
deren Zolle zu belegen (Ausgleichszoll). Die Zollsätze (8 80 
ist hierdurch wesentlich eingeschränkt) sind daher je nach den 
Ursprungsländern sehr verschieden. 
6) Die Schaumweinsteuer ist durch RE. vom 
9. Mai 1902 eingeführt und durch RG. vom 15. Juli 
1909 erhöht (Geltungsbereich: § 28 III; mit Luxemburg 
besteht eine Schaumweinsteuergemeinschaft gemäß Abkom- 
men vom 10. Mai 19029. 
Sie beträgt für Schaumwein aus Fruchtwein 10 Pfg., 
für andern Schaumwein 1, 2 oder 3 M. für die (ganze) Flasche 
und ist vom Hersteller mittels eines Steuerzeichens (Banderole) 
an der Umschließung zu entrichten. Der Eingangszoll beträgt 
180 M. für 1 Doppelzentner, kann aber vom Bundesrat auf 
130 M. herabgesetzt werden. 
7) Beleuchtungsmittel 
werden nach dem LeuchtmittelsteuerG. vom 15. 
Juli 1909 (Geltungsbereich: vgl. § 34; mit Luxemburg 
besteht Leuchtmittelsteuergemeinschaft gemäß Abkommen 
vom 14. Oktober 1909) einer Fabrikationssteuer 
unterworfen, die grundsätzlich in der Form von auf den 
Packungen anzubringenden Steuerzeichen (Banderolen) zu 
entrichten ist und zwar neben dem etwaigen Eingangszolle 
(vgl. § 3 I, 2). 
Die Steuer für elektrische Glühlampen und Brenner für 
solche beginnt bei Kohlenfadenlampen mit 5 Pfg., bei Metall- 
fadenlampen, Nernstlampenbrennern und anderen Glühlampen 
mit 10 Pfg. für das Stück und steigert sich je nach dem Verbrauch 
an elektrischer Energie; sie beträgt bei Glühkörpern für Gas-, 
Spiritus-, Petroleum= und ähnlichen Glühlampen 10 Pfg. für 
das Stück, bei Brennstiften für elektrische Bogenlampen 60 Pfg. 
für das Kilogramm, bei Quecksilberdampflampen und ihnen ähn-
	        
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