Full text : Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§  61.  Der  Reichshaushalt.  469

lichen  elektrischen  Lampen  1  M.  für  das  Stück  und  je  angesfangene
  100  Watt  Verbrauch.

8)  Die  Zündwarensteuer

(ZündwarensteuerG#  vom  15.  Juli  1909;  Geltung
in  den  Zollausschlüssen  zweifelhaft,  vgl.  §  39  III  und
wegen  Luxemburg  das  Abkommen  vom  7.  Mai  1910)  ist
eine  vom  Hersteller  oder  Importeur  (neben  dem  etwaigen
Eingangszolle,  §  4  II)  zu  entrichtende  Verbrauchsabgabe.


Sie  beträgt  für  Zündhölzer,  Zündspänchen  und  Zündstäbchen
  aus  Strohhalmen  oder  Pappe  bei  Schachteln  bis  zu  29  Stück
1  Pfg.,  bei  Schachteln  von  30—60  Stück  1½  Pfg.,  bei  Schachteln
von  mehr  als  60  Stück  1½  Pfg.  für  je  angefangene  60  Stück;
für  Zündkerzen  aus  Stearin,  Wachs  oder  ähnlichen  Stoffen
bei  Behältnissen  bis  zu  20  Stüchk  5  Pfg.,  bei  größeren  Packungen
5  Pfg.  für  je  angefangene  20  Stück.

Zum  Schutze  der  bestehenden  Zündwarenfabriken  tritt  während
  der  ersten  10  Jahre  (RG.  vom  6.  Juni  1911)  nach  dem
Inkrafttreten  des  Steuergesetzes  (dem  1.  Oktober  1909)  für  erst
nach  dem  1.  Juni  1909  betriebsfähig  eingerichtete  Fabriken  sowie
  für  ältere  Fabriken,  soweit  ihre  Jahreserzeugung  den  Durchschnitt
  der  vor  dem  1.  Juni  1909  zurückliegenden  drei  Betriebsjahre
  übersteigt,  eine  Erhöhung  der  Steuer  um  200%  ein.
über  die  Herabsetzung  der  Kontingente  vgl.  Art.  2  des  RE.  vom
6.  Juni  1911.  Der  Zoll  ist  erhöht.

9)  Abgabe  vom  Kali.

Nach  dem  RG.  über  den  Absatz  von  Kalisalzen
  vom  25.  Mai  1910  werden  in  die  Reichskasse
  fließende  Abgaben  erhoben,  deren  rechtliche  Natur
übrigens  streitig  ist  (vgl.  Laband  in  DJZ.  11  490).

Das  Kali,  ein  wichtiges  Düngemittel,  wird  fast  ausschließlich
  in  Deutschland  (Hannover,  Braunschweig)  gefördert,  das
darin  ein  natürliches  Monopol  besitzt.  Das  Kali  G.  bezweckt,  die
Überproduktion  und  die  Verschleuderung  dieser  Naturschätze  an
das  Ausland  zu  verhindern.  Deshalb  sind  die  Werkbesitzer  zu
einer  Vertriebsgemeinschaft  vereinigt  (kartelliert)  und  ist  die
Produktionsmenge  kontingentiert.  Die  Gesamtmenge  und
die  Beteiligungsziffer  der  einzelnen  Werke  werden
jährlich  durch  eine  Verteilungsstelle  in  Berlin  festgesetzt.
Für  jeden  von  einem  Kaliwerksbesitzer  abgesetzten  Doppelzentner
reines  Kali  wird  eine  Abgabe  von  0,60  M.  erhoben,  die  zur
Deckung  der  durch  das  Kaligesetz  entstehenden  Kosten  und  zur
Hebung  des  Kaliabsatzes  zu  verwenden  ist.  Außerdem  hat  ein
Kaliwerksbesitzer,  der  sein  Kontingent  überschreitet,  für  die  darüber
  hinausgehenden  Mengen  eine  („üÜber“-)  Abgabe  von  10
bis  18  M.  für  den  Doppelzentner  reines  Kali  zu  entrichten.