§ 61. Der Reichshaushalt. 469
lichen elektrischen Lampen 1 M. für das Stück und je anges-
fangene 100 Watt Verbrauch.
8) Die Zündwarensteuer
(ZündwarensteuerG# vom 15. Juli 1909; Geltung
in den Zollausschlüssen zweifelhaft, vgl. § 39 III und
wegen Luxemburg das Abkommen vom 7. Mai 1910) ist
eine vom Hersteller oder Importeur (neben dem etwaigen
Eingangszolle, § 4 II) zu entrichtende Verbrauchs-
abgabe.
Sie beträgt für Zündhölzer, Zündspänchen und Zündstäb-
chen aus Strohhalmen oder Pappe bei Schachteln bis zu 29 Stück
1 Pfg., bei Schachteln von 30—60 Stück 1½ Pfg., bei Schachteln
von mehr als 60 Stück 1½ Pfg. für je angefangene 60 Stück;
für Zündkerzen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen
bei Behältnissen bis zu 20 Stüchk 5 Pfg., bei größeren Packungen
5 Pfg. für je angefangene 20 Stück.
Zum Schutze der bestehenden Zündwarenfabriken tritt wäh-
rend der ersten 10 Jahre (RG. vom 6. Juni 1911) nach dem
Inkrafttreten des Steuergesetzes (dem 1. Oktober 1909) für erst
nach dem 1. Juni 1909 betriebsfähig eingerichtete Fabriken so-
wie für ältere Fabriken, soweit ihre Jahreserzeugung den Durch-
schnitt der vor dem 1. Juni 1909 zurückliegenden drei Be-
triebsjahre übersteigt, eine Erhöhung der Steuer um 200% ein.
über die Herabsetzung der Kontingente vgl. Art. 2 des RE. vom
6. Juni 1911. Der Zoll ist erhöht.
9) Abgabe vom Kali.
Nach dem RG. über den Absatz von Kali-
salzen vom 25. Mai 1910 werden in die Reichs-
kasse fließende Abgaben erhoben, deren rechtliche Natur
übrigens streitig ist (vgl. Laband in DJZ. 11 490).
Das Kali, ein wichtiges Düngemittel, wird fast ausschließ-
lich in Deutschland (Hannover, Braunschweig) gefördert, das
darin ein natürliches Monopol besitzt. Das Kali G. bezweckt, die
Überproduktion und die Verschleuderung dieser Naturschätze an
das Ausland zu verhindern. Deshalb sind die Werkbesitzer zu
einer Vertriebsgemeinschaft vereinigt (kartelliert) und ist die
Produktionsmenge kontingentiert. Die Gesamtmenge und
die Beteiligungsziffer der einzelnen Werke werden
jährlich durch eine Verteilungsstelle in Berlin festgesetzt.
Für jeden von einem Kaliwerksbesitzer abgesetzten Doppelzentner
reines Kali wird eine Abgabe von 0,60 M. erhoben, die zur
Deckung der durch das Kaligesetz entstehenden Kosten und zur
Hebung des Kaliabsatzes zu verwenden ist. Außerdem hat ein
Kaliwerksbesitzer, der sein Kontingent überschreitet, für die dar-
über hinausgehenden Mengen eine („üÜber“-) Abgabe von 10
bis 18 M. für den Doppelzentner reines Kali zu entrichten.