§ 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 67
a. Die unumschränkte (absolute) Muo-
narchie. .
b. Die beschränkte Monarchie:
1) die ständische Monarchie,
2) die konstitutionelle Monarchie.
8. Volksstaaten (Demokratien, Staaten mit
Volkssouveränität).
a. Republiken:
1) die reine Demokratie,
2) die parlamentarische Dem okratie.
b. Die monarchische Demokratie (parla-
mentarische Monarchie)g).
8§ 11. Fürstenstaaten (Monarchien).
a. Wesen der Monarchie.
1. Im monarchischen Staate wird die höchste Staats-
gewalt dauernd von einer einzelnen Person (zuweilen
auch von mehreren, „Dyarchie“, so z. B. Justinus
und Justinian, 527, Wilhelm III. und Maria, 1689
bis 1694, S. 76), ausgeübt, und zwar kraft eigenen,
nicht von einem anderen Staatsorgan abge-
leiteten Rechts. Der monarchische König herrscht
„von Gottes Gnaden“ (par la gräce de Dieu), der Prä-
sident einer Republik und selbst der Monarch in der
monarchischen Demokratie kraft Willens des Volkes (oder
des Parlamentes, par la volontêö du peuple).
Die Formel „von Gottes Gnaden“ (z. B. im Eingang der
Reichsgesetze: „Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen usw.“) wurde schon in fränkischer Zeit von
den Bischöfen gebraucht, zuweilen mit dem Zusatz „dei gratia,
etsi indignus peccator“. Die weltlichen Fürsten benutzten sie zur
Feststellung ihrer Unabhängigkeit gegenüber dem Papst. Die Worte
sollen nach heutiger Auffassung nicht etwa auf den göttlichen
Ursprung des Königtums hinweisen (theokratische Theorie, S. 45),
sondern zum Ausdruck bringen, daß die monarchische Gewalt in
sich selbst ihren Rechtsgrund findet, sich nicht von anderen Ge-
walten herleitet. Immerhin können diese Worte ebenso als ein
überbleibsel der ehemaligen Anschauung von der göttlichen Ein-
setzung der Monarchie betrachtet werden, wie die heute noch in
England und Ungarn erfolgende Salbung des Königs, die
gleichzeitig eine Art der Investitur (Besitzeinweisung) barstellt.
2. In der Person des Monarchen vereinigt sich
grundsätzlich die volle Staatsgewalt. Selbst in den