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unverändert, von da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jeden Monats
bei Getreide um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne,
bei Kleie um fünf Pfennig für den Doppelzentner.
§ 10. Die Hoöchstrreise gelten für Lieferung ohne Sack und
für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so
dürfen bis zu zwei Prozent Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen
werden. Sie schließen bei Getreide, aber nicht bei
Kleie, die Kosten der Verladung und des Transports bis zum
Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur Anlegestelle des Schiffes
oder Kahnes des Abnahmeorts in sich.
§ 11. Diese Verordnung tritt am 4. November 1914 in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, 28. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Höchstlpreise für Hafer.
Die Bekanntmachung lautet:
Auf Grund von § 3 des Gesetzes, betr. Höchstpreise, vom 1. August
1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober
1914 (Reichsgesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung
erlassen:
8 1. Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf im
Großhandel nicht nmnise in:
Aaschen 221 M. Hamburg . .217M.
Berlin... ..212»Haxmover. .·.218,,
Braunschweig. . 217 „ Kiel 216 „
Bremem 219 „ Königsberg i. #. 204 „
Breslloaoa 204 „ Leipdig 214
Bromberg . 206 „ Magdeburnrg216 „
Cassel 218 „ Mannheim 222 „
Cöbhhnn. 221 „ München 220 „
Danzig 207 „ Posen 205 „
Dortmund 223 „ RostockM 210 „
Dresdsden . 212 „ Saarbrücken- 224 „
Duisbuntg 222„ Schwerin i. MW. 210 „
Emden 218 „ Stettnn 209 „
Erfurtrtt 217 „ Straßburg i. ell. . 223 „
Frankfurt a. M. 221 „ Stuttgart —220 „
Gleiwis 202 „ Zwickau 215 „