Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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noch bis in den Anfang unseres Jahrhunderts hinein in den 
britischen Meeren, über welche es sich die ausschliessliche 
Gebietshoheit beilegte, als Zeichen der Anerkennung dieses 
Rechts von allen fremden Schiffen den Salut für seine Kriegs- 
schiffe durch Streichen des Topsecgels und der Flagge ver- 
langte, und zwar ohne Bewilligung des Gegengrusses. 
Alle diese Ansprüche auf Sonderberechtigung am offenen, 
freien Weltmeer und die Streitigkeiten, die um dieselben ge- 
führt worden sind, gehören heutzutage der Geschichte an. 
Die allgemeine moderne Rechtsanschauung lässt sich dahin 
zusammenfassen: „Ein Eigentums- oder ein Hoheitsrecht an 
dem Meere, insofern dasselbe nicht Gegenstand des Besitzes 
oder der Herrschaft sein kann, existiert weder noch kann ein 
Ssolches erworben werden. Die Benutzung des offenen Meeres 
zu politischen, gewerblichen und wissenschaftlichen Zwecken 
steht allen Nationen zu und kann keiner untersagt werden. 
Auch die exklusive Benutzung einzelner Meeresgebiete von 
einer Nation seit unvordenklicher Zeit, wobei man irrigerweise 
von einem unvordenklichen Besitzstande spricht, begründet 
ein Exklusivrecht ebensowenig, wie Nichtausübung des Rechts 
seit unvordenklicher Zeit dessen Verlust zur Folge haben 
kann.“ 1) 
) Perels, Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart. 
Berlin 1882, S. 20. Daselbst siche auch über die Streitfrage bezügl. der 
Giltigkeit eines Vertrags, in welchem ein Staat auf die Ausübung des 
ihm grundsätzlich zustehenden Rechts auf Benutzung des Meercs für sich 
bezw. seine Unterthanen verzichtct. — Grotius, D. I. B. ac P. II. 3. 15, 
spricht sich für die Giltigkeit eines solchen Vertrages aus. — Vergl. 
auch Bluntschli, D. mod. V. R. 8§ 304.
	        
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