Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Grundsatzes angesehen werden, wie dies ursprünglich der 
Fall war.i) 
2. Das Territorialmeer. Unter dieser Bezeichnung 
lassen sich die verschiedenen Meeresteile zusammenfassen, die, 
abgeschen von ihrer Verbindung mit dem offenen Meere, 
auf allen Seiten von dem Landgebiet eines und desselben 
Staates umschlossen sind. Hierher gehören zweifellos sämt- 
liche Häfen und Rheden, Meereseinbrüche und kleinere 
Buchten, sowie die Flussmündungen. Innerhalb dieser 
gewissermassen zum Landgebiet gehörigen Gewässer kann sich 
die staatliche Gebietshoheit ebenso effektiv bethãtigen, wie 
auf dem Lande selbst; sie ist deshalb auch völkerrechtlich 
Voll und ganz anerkannt. Welche Gewässer im einzelnen 
dieser Kategorie zuzuzählen sind, darüber lassen sich keine 
allgemeinen Grundsätze aufstellen; es entscheiden darüber so- 
wohl vertragsmässige als gewohnheitsrechtliche Bestimmungen. 
Manche Staaten haben den Begriff des Territorialmeers sehr 
weit ausgedehnt, besonders England bezüglich der sog. narrow 
seas, der adjoining seas und der King’'’s Chambers, d. h. der 
zwischen zwei durch eine ideelle Linie zu verbindenden Land- 
spitzen gelegenen Meerbusen. Diese und ähnliche, auf dem- 
selben Prinzip beruhende Ansprüche der Vereinigten Staaten, 
besonders hinsichtlich der Delaware Bay, haben jedoch nie- 
mals allgemeine Anerkennung gefunden.) 
Auch über die gebietshoheitlichen Rechte an sog. „ge- 
  
.... 
) Das Nähere s. bei Perels, a. a. O. S. 21 fl. 
2) Vergl. Perels, a. a. O. S. 37 fl.
	        
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