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Grundsatzes angesehen werden, wie dies ursprünglich der
Fall war.i)
2. Das Territorialmeer. Unter dieser Bezeichnung
lassen sich die verschiedenen Meeresteile zusammenfassen, die,
abgeschen von ihrer Verbindung mit dem offenen Meere,
auf allen Seiten von dem Landgebiet eines und desselben
Staates umschlossen sind. Hierher gehören zweifellos sämt-
liche Häfen und Rheden, Meereseinbrüche und kleinere
Buchten, sowie die Flussmündungen. Innerhalb dieser
gewissermassen zum Landgebiet gehörigen Gewässer kann sich
die staatliche Gebietshoheit ebenso effektiv bethãtigen, wie
auf dem Lande selbst; sie ist deshalb auch völkerrechtlich
Voll und ganz anerkannt. Welche Gewässer im einzelnen
dieser Kategorie zuzuzählen sind, darüber lassen sich keine
allgemeinen Grundsätze aufstellen; es entscheiden darüber so-
wohl vertragsmässige als gewohnheitsrechtliche Bestimmungen.
Manche Staaten haben den Begriff des Territorialmeers sehr
weit ausgedehnt, besonders England bezüglich der sog. narrow
seas, der adjoining seas und der King’'’s Chambers, d. h. der
zwischen zwei durch eine ideelle Linie zu verbindenden Land-
spitzen gelegenen Meerbusen. Diese und ähnliche, auf dem-
selben Prinzip beruhende Ansprüche der Vereinigten Staaten,
besonders hinsichtlich der Delaware Bay, haben jedoch nie-
mals allgemeine Anerkennung gefunden.)
Auch über die gebietshoheitlichen Rechte an sog. „ge-
....
) Das Nähere s. bei Perels, a. a. O. S. 21 fl.
2) Vergl. Perels, a. a. O. S. 37 fl.