99
schlossenen Meeren,“ worunter man im Gegensatz zu den
vollständig vom Landgebiet eines Staates umschlossenen und
zu diesem integrierend gehörigen Binnenmeeren, solche ver-
hältnismässig kleinere Meere versteht, die nur durch eine
oder mehrere Meerengen vom offenen Weltmeer aus zugänglich
Sind, herrscht im einzelnen keine Ubereinstimmung. Dieselben
können jedenfalls grundsätzlich nur dann unter der ausschliess-
lichen Gebietshoheit eines Staates stehen, wenn dieser ausser
Sämtlichen Ufern auch den Eingang zu dem betr. Meere be-
herrscht, und wenn dieser Eingang so eng ist, dass er vom
Ufer aus durch Kanonen beherrscht werden kann. Eine be-
Ssondere Bedeutung haben aus politischen Gründen die Rechts-
verhältnisse des Schwarzen Meers, des Marmarameers und
der Dardancllen erlangt. Dieselben haben deshalb auch eine
internationale vertragsmässige Regelung erfahren.#)
Auch die kleineren, nur für die nationale Schiffahrt in
Betracht kommenden Meerengen, wie z. B. der Solent
zwischen dem englischen Festland und der Insel Wight, un-
terliegen der ausschliesslichen Gebietshoheit des Uferstaats.
Dagegen bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der grösseren,
dem Weltverkehr dienenden Strassen teils nach den für das
Küstenmeer geltenden Grundsätzen, teils nach besonderen,
gewohnheitsrechtlichen oder vertragsmässigen Bestimmungen.
Im Bereiche der seiner Gebietshoheit thatsächlich und in
Völkerrechtlich anerkannter Weise unterworfenen Meeresteile
) S. darüber, wie auch über die Verhältnisse der Ostsee, Perels,
a. a. O. S. 30—37.
7*