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herrscht die Staatsgewalt grundsätzlich ebenso uneinge-
schränkt wie auf dem Landgebiet. Es ist unrichtig, wenn
man allgemein die Ausübung der Staatshoheit innerhalb der
Küstengewässer auf gewisse, einzeln aufgezählte sog. Ufer-
rechte beschränkt. 1) Die staatliche Gesetzgebung und Ver-
waltung bethätigt sich vielmehr auch auf diesem Gebiet in
Voller Freiheit, soweit sie es im Interesse des Staates für
zweckmässig erachtet, und soweit ihrer Wirksamkeit nicht die
Physischen Verhältnisse des beherrschten Gebietes oder posi-
tive völkerrechtliche Festsetzungen, besonders Schiffahrts- und
Handelsverträge, eine Schranke ziehen.
1) Dies thun die meisten Schriftsteller. Am weitesten in dieser
Beschränkung gehen Bluntschli (5 310) und Heffter 75).
2) Auf die Einzelheiten in diescm Punkte einzugehen, ist hier nicht
der Ort. Perels, a. a. O. S. 42 fl. gicht eine Aufzählung der hauptsäch-
lichsten, von den Staaten in den von ihnen bcherrschten Meeresteilen
geübten Rechte, welche sich jedoch nur als einzelne Ausflüsse der an
sich unbeschränkten Staatshoheit darstellen und die Bethätigungsmög-
lichkeit derselben keineswegs erschöpfen. Perels zählt zu diesen Rechten:
. den ausschliesslichen Betrieb der Küstenfracht fahrt für nationale
Schiffe;
2. den ausschlicsslichen Betrieb der Küstenfischerei für Staats-
angehörige;
3. die Ausübung der Juris diktionsgewalt mit den aus dem Wesen
der internationalen Rechtsbezichungen sich ergebenden Einschrän--
kungen;
die Handhabung der Polizeigewalt, namentlich der Sicherheits-
und Sanitätspolizci;
(die Regelung des Lootsenwesens und der Seezeichen;
die Zollkontrole;
die Regelung der Strandungsangelegenheiten;
die Kestsctzung des Seczerem oniells.
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Vergl. auch Hartmann, Institutionen des prakt. Völkerrechts in
Friedenszeiten § 58 (2. Aufl. S. 157 ffl.).