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Zessionsvertrag gründet, so hängt die Giltigkeit des Erwerbs
zunächst von der Giltigkeit jenes Vertrags ab. Diese beur-
teilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, welche für Ab-
schluss, Inhalt und Erfüllung völkerrechtlicher Verträge
gelten. Sie ist Sowohl an staatsrechtliche, wie an völker-
rechtliche Voraussetzungen geknüpft.
An der Spitze fast aller modernen Staatsverfassungen
steht der Grundsatz, dass das Staatsgebiet unveräusserlich
und unteilbar ist.:) Nur ausnahmsweise kann ein Staat aus
Gründen politischer Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit einen
Teil seines Gebiets abtreten. Aber auch dann ist eine solche
Abtretung staatsrechtlich an erschwerende Bedingungen ge-
knüpft; in den konstitutionellen Staaten bedarf es dazu meist
eines verfassungsändernden Gesetzes, in absoluten Monarchien
häufig der Zustimmung von Reichsständen, falls solche vor-
handen sind.) Indessen ist die völkerrechtliche Giltigkeit
eines Vertrags von der Erfüllung solcher besonderer staats-
rechtlicher Bedingungen nicht abhängig. Das Völkerrecht
verlangt nur, dass der vertragschliessende Zedent das im
allgemeinen zur völkerrechtlichen Vertretung legitimierte
Organ eines völkerrechtlich anerkannten Staates sei.
Ist einer der beiden Kontrahenten nicht Vertreter eines
Völkerrechtlichen Rechtssubjekts, so ist aus doppeltem Grunde
) Vergl. z. B. Sächs. Verf-Urk. § 1, Württemb. § 1, Bad. 8 3,
Oldenburg. Art. 3, u s. w.
:) So konnte z. B. im absolutistischen Frankreich der König nur
unter Zustimmung der Etats généraux in giltiger Weise Staatsgebiet
veräussern.