Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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ganz besonders die des Deutschen Reiches, sind jedoch nicht 
mur vom nationalen, staatsrechtlichen, sondern auch vom inter- 
nationalen, völkerrechtlichen Standpunkt von hervorragender 
Bedeutung. Denn von einer staatsrechtlichen Regelung der 
Verhältnisse dieser Gebiete konnte erst die Rede sein, nach- 
dem der Staat die Gebietshoheit über dieselben in endgiltiger 
und unanfechtbarer Weise erworben hatte. Dieser Erwerb 
aber ist sowohl den zu erwerbenden Gebieten wie dritten 
Staaten gegenüber völkerrechtlicher Natur. Der völkerrecht- 
lichen Seite der neueren Kolonialerwerbungen ist nun aber 
bisher noch keine eingehendere wissenschaftliche Bearbeitung 
zu teil geworden, wenn es auch an einigen knappen Ver- 
Suchen einer solchen nicht gefehlt hat.) 
Und doch hat gerade die völkerrechtliche Bedeutung der 
fraglichen Vorgänge in dem unter dem Namen der Berliner 
Konferenz bekannten, von fast sämtlichen europäischen 
Mächten und den Vereinigten Staaten von Nordamerika be 
schickten Staatenkongress und in der den gemeinsamen Willen 
und die übereinstimmende Rechtsüberzeugung dieser Staaten 
cnthaltenden Generalakte einen imposanten Ausdruck erhalten. 
In dieser Urkunde, welche man wohl als die Magna Charta 
des modernen kolonialen Völkerrechts bezeichnen darf, sind 
auch für den kolonialen Gebietserwerb bestimmte grundlegende 
Rechtsnormen aufgestellt worden. Wenn sich dieselben auch 
) In der oben angeführten neuesten Abhandlung von Stengel's 
Sind die deutschen Gebietserwerbungen auch vom völkerrechtlichen Stand- 
punkt des näheren gewürdigt.
	        
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