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ganz besonders die des Deutschen Reiches, sind jedoch nicht
mur vom nationalen, staatsrechtlichen, sondern auch vom inter-
nationalen, völkerrechtlichen Standpunkt von hervorragender
Bedeutung. Denn von einer staatsrechtlichen Regelung der
Verhältnisse dieser Gebiete konnte erst die Rede sein, nach-
dem der Staat die Gebietshoheit über dieselben in endgiltiger
und unanfechtbarer Weise erworben hatte. Dieser Erwerb
aber ist sowohl den zu erwerbenden Gebieten wie dritten
Staaten gegenüber völkerrechtlicher Natur. Der völkerrecht-
lichen Seite der neueren Kolonialerwerbungen ist nun aber
bisher noch keine eingehendere wissenschaftliche Bearbeitung
zu teil geworden, wenn es auch an einigen knappen Ver-
Suchen einer solchen nicht gefehlt hat.)
Und doch hat gerade die völkerrechtliche Bedeutung der
fraglichen Vorgänge in dem unter dem Namen der Berliner
Konferenz bekannten, von fast sämtlichen europäischen
Mächten und den Vereinigten Staaten von Nordamerika be
schickten Staatenkongress und in der den gemeinsamen Willen
und die übereinstimmende Rechtsüberzeugung dieser Staaten
cnthaltenden Generalakte einen imposanten Ausdruck erhalten.
In dieser Urkunde, welche man wohl als die Magna Charta
des modernen kolonialen Völkerrechts bezeichnen darf, sind
auch für den kolonialen Gebietserwerb bestimmte grundlegende
Rechtsnormen aufgestellt worden. Wenn sich dieselben auch
) In der oben angeführten neuesten Abhandlung von Stengel's
Sind die deutschen Gebietserwerbungen auch vom völkerrechtlichen Stand-
punkt des näheren gewürdigt.