Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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auch keine eigentliche Gebietsübertragung durch Zession mög- 
lich; einmal, weil ein völkerrechtlicher Vertrag nur zwischen 
Rechtssubjekten des Völkerrechts geschlossen werden kann, und 
Sodann, weil nur diese eine wirkliche Gebietshoheit besitzen 
und demgemäss abtreten bezw. erwerben können. Wir baben 
Schon oben darauf hingewiesen, dass die in neuerer Zeit be- 
sonders häufigen Verträge mit Häuptlingen barbar- 
ischer Stämme, in welchen dieselben ihre Hoheitsrechte 
über ein bestimmtes Getiet an Europäcr abtreten, einen 
eigentlichen Erwerb der Gebietshoheit zu gunsten des Zess- 
ionars nicht begründen können. Dies ergiebt sich schon aus 
dem allgemeinen Grundsatz: nemo plus iuris in alterum trans- 
ferre potest, quam ipse habet; denn bei den unentwickelten 
staatlichen Zuständen in den betreffenden Gebieten kann von 
einer Gebietshoheit im staats- und völkerrechtlichen Sinne 
auf Seiten des Zedenten nicht die Rede sein. Seinem ma- 
teriellen Inhalt nach kann ein derartiger Vertrag nichts 
weiter bekunden, als den Willen des Zedenten, sich und die 
seiner wie immer gearteten Gewalt unterstehenden Einge- 
borenen der Herrschaft des europäischen Staates zu unter- 
werfen und sich einer Okkupation des Gebiets seitens dieses 
Staates nicht zu widersetzen. Ein derartiger Vertrag kann 
daher, seine Giltigkeit einstweilen vorausgesetzt, keine Gebiets- 
hoheit übertragen; er kann nur die Grundlage für eine nach- 
folgende Okkupation abgeben, und durch diese erst erwirbt 
der okkupierende Staat in originärer Weise eine wirkliche 
Gebietshoheit über das Land. Wir haben es also in diesen
	        
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