Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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gehörigen und vom Wiener Kongress für neutral erklärten 
Grafschaften Chablais und Faucigny durch Frankreich ge- 
schehen ist. 
Auch wenn ein den Gegenstand eines Krieges bildendes 
Gebiet während schwebenden Streites von dem besitzenden 
Staat aus politischen Gründen an einen dritten unbeteiligten 
Staat abgetreten wird, kann diese Abtretung vonseiten des 
dadurch benachteiligten Gegners angefochten werden; er kann 
in der Annahme des Gebiets durch den neutralen Staat jeden- 
falls eine Verletzung von dessen Neutralitätsverpflichtungen 
erblicken und ihm den Krieg erklären. Volle Giltigkeit er- 
langt eine derartige Abtretung erst, wenn sie in dem den 
Krieg abschliessenden Friedensvertrag auch von dem Gegner des 
Zedenten ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt wird.) 
Unter die allgemeine Bezeichnung des Gebietserwerbs 
durch Zession oder Abtretung lassen sich alle die einzelnen 
nach ihrer Veranlassung und causa verschiedenen Erwerbs- 
arten subsumieren, durch welche vermittelst zweiseitigen völker- 
rechtlichen Rechtsgeschäfts die Gebietshoheit erworben wird. 
) So erlangte die Abtretung der Stadt Dünkirchen, welche Karl II. 
von England den Spaniern abnahm und 1662 an den König von Frank- 
reich verkaufte, erst volle Giltigkeit durch die nach Beendigung des 
Krieges erfolgte Zustimmung Spaniens im Utrechter Frieden. Anders 
als in diesem Falle, wo unstrmeitig eine Verletzung der Neutralitätspflicht 
Frankreichs gegenüber Spanien vorlag, verhält es sich mit der während 
des österreichisch- italienischen Krieges i. J. 1866 erfolgten Abtretung 
des streitigen Venctiens seitens Osterreichs an den Kaiser der Franzosen. 
Diese Zession geschah nämlich auf beiden Seiten nicht sowohl in fraudem, 
als in favorem tertü, d. h. zu gunsten Italiens, welchem das eben erwor- 
bene Gebiet alsbald von Napolcon weiter zediert wurde.
	        
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