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Diese verschiedenen Arten von Verträgen werden hergebrachter-
massen im Anschluss an die analogen Verträge, durch welche
nach Zivilrecht Eigentum erworben werden kann, aufgezählt.
„Die zivilistischen Unterscheidungspunkte bei solchen ein-
zelnen Rechtsgeschäften im Verhältnis zu einander sind in-
dessen auf das Rechtsverhältnis von Staat zu Staat schon
deswegen nicht überall anwendbar, weil es sich bei Abtre-
tungen um wichtigere Rechte, als um Eigentum und Ver-
mögenswerte handelt. Alle Gesichtspunkte der Rückgängig-
machung eines zivilen Rechtsgeschäfts, die in der wirtschaft-
lichen Benachteiligung des einen Kontrahenten im Verhältnis
zum andern gefunden werden können (z. B Mängel der Sache,
laesio enormis), kommen daher für die Beurteilung der Staats-
gebietsverhältnisse nicht weiter in Betracht.“!1)
1. Eine der ältesten vertragsmässigen Gebietserwerbs-
arten ist der Tausch, wobei ein Staat einen Teil fremden
Staatsgebiets erwirbt gegen die Abtretung eines als Aqui-
valent zu betrachtenden Stückes seines eigenen Territoriums.
Solche Tauschgeschäfte waren besonders in den Zeiten patri-
monial-absolutistischer Staatsauffassung an der Tagesordnung
und finden sich in den meisten Friedensverträgen jener Epoche.
Auch zu Anfang dieses Jahrhunderts fanden in dynastischem
Interesse noch vielfache Ländertauschverträge statt. Nach
heutiger Auffassung gelten die Länder nicht mehr als Objckte
fürstlicher Souveränetät und Verfügungsgewalt und können
1) v. Holtzendorff in scinem llandbuch des Völkerrechts. 2. Bd.
S. 270.