Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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daher auch nicht mehr in ihrem Gesamtbestand als Gegen- 
stände eines Tauschvertrags in Betracht kommen. Es kann 
Sich in unserer Zeit bei einem Gebietstausch immer nur um 
kleinere Gebietsteile handeln, welche die Staaten, denen sie 
angehören, einander gegenseitig abtreten. Seine Hauptstelle 
findet der Gebietstausch demgemäss in Grenzverträgen.# 
2. Die Zession der Gebietshoheit kann auch gegen eine 
als Aquivalent betrachtete Geldleistung erfolgen und dadurch 
die Form eines Kaufes annehmen. Auch diese früher sehr 
häufig vorkommende Gebietserwerbsart ist infolge unserer 
vorgeschrittenen Staatsauffassung in neuerer Zeit seltener 
geworden und findet nur noch ausnahmsweise Anwendung. 
Ganz ausser Gebrauch gekommen ist dieselbe indessen nicht, 
und man wird sie auch nicht ohne weiteres mit Bluntschli 
(6 292) als eine unseres Zeitalters unwürdige bezeichnen 
dürfen. Die völkerrechtliche Giltigkeit eines derartigen Ver- 
trages ist zweifellos; seine moralische Rechtfertigung dagegen 
kann lediglich in seinen Motiven gefunden werden. Wenn 
diese nicht von Eigennutz und Geldgier, sondern von hohen 
staatsmännischen Gesichtspunkten ausgehen, welche die Abtre- 
1) Aus neuerer Zeit gehört dahin der auf Grund der Konvention 
v. 28./31. August 1872 zwischen dem Deutschen Reich und der franzö- 
sischen Republik erfolgte Austausch von Grenzdistrikten. Zu erwähnen 
ist ferner der Tauschvertrag zwischen Japan und Russland vom 7. Mai 
, wodurch letzteres die Insel Sachalin gegen Abtretung der Kurilen-- 
inselgruppe erwarb. S. Bulmerincq, Völkerrecht, 8§ 47, S. 287. Der 
daselbst weiter angeführte Fall eines Immobilientausches zwischen Russ- 
land und Schweden ist rein privatrechtlicher Natur.
	        
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