Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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tung auch ohne eine Geldentschädigung als nützlich oder gar 
als notwendig erscheinen lassen würden, und wenn dabei auch 
auf die Bewohner des abzutretenden Gebietes gebührende 
Rücksicht genommen wird, so kann in einer derartigen Ab- 
tretung nichts Verwerfliches gefunden werden. ) 
3. Endlich finden Gebietsabtretungen statt, die weder 
) Schon aus Rücksicht auf die Bewohner wird sich heutzutage ein 
Staat nicht ohne dringende Not entschliessen, ein ganz oder vorzugs- 
weise von seinen Stammesangehörigen bewolntes Gebiet gegen Geld ab- 
zutreten. Die Beispiele solcher kaufweisen Erwerbungen aus neuerer 
Zeit beziehen sich daher fast ausschliesslich auf entlegene Kolonial- 
besitzungen, in denen nur wenig Angehörige des abtretenden Staates 
leben, und deren Besitz diesem Staat mehr lästig, als nutzbringend ist. 
Aus diesem Grunde hat z. B. Dänemark, indem es sich auf seine 
nordischen Besitzungen beschränkte, seine Kolonien in Asien, Afrika und 
Zentral-Amerika aufgegeben. Seine Besitzungen an der Küste von Guinea 
verkaufte es für 10,000 Lstr. an Grossbritannien, während es bezüglich 
der zu den kleinen Antillen gehörigen Inseln St. Thomas und San Juan 
i. J. 1868 einen Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika 
abschloss, worin es diesen jene Inseln für 7,500,000 Doll. abtrat; dieser 
letztere Vertrag ist allerdings von den Vereinigten Staaten nicht rati- 
fiziert worden. — Hierher gehört ferner der Vertrag von Washington 
vom 30. März 1869 (Martens, N. R. G. II, S. I. 39), durch welchen 
Russland seine amerikanischen Besitzungen (Alaska) um den Preis von 
7,200,000 Doll, an die Vereinigten Staaten verkaufte. Häufig sind in 
neuerer Zeit die kaufweisen Erwerbungen von Hafenplätzen in über- 
seeischen Gebieten als Kohlendepöts und Marinestationen. Dieselben 
gehen nicht nur in das Privateigentum, sondern auch in die Gebietshoheit 
des erwerbenden Staates über. 
Das einzige neuere Beispiel eines Gebietskaufs in Europa, welches 
einigermassen an den Länderschacher früherer Zeiten erinnert, bietet die 
zwischen dem König von Holland und dem Kaiser Napoleon 1867 ver- 
einbarte, aber durch Preussens Widerspruch vereitelte kaufweise Ab- 
tretung von Luxemburg an Frankreich. 
Ein kaufweiser Erwerb der Gebietshoheit lag ferner für Preussen in 
der Abtretung der Kondominatsrechte Oesterreichs an dem Herzogtum 
Lauenburg gegen eine Geldentschüdigung von 2,500,000 dänischer 
Tbaler auf Grund der Gasteiner Konvention vom 14. August 1865, Art. 9.
	        
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