Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

121 
für ihn der Satz coactus voluit, er hat jedenfalls den Abtre- 
tungswillen gehabt; wenn er nicht abtreten wollte, blieb ihm 
ja immer die Wahl, den Kampf bis zu seiner vollständigen 
Vernichtung fortzuführen. 
Wenn ein Friedensschluss, durch welchen der besiegte 
Staat sich freiwillig den Bedingungen des Siegers unterwirft, 
nicht zu stande kommt, und der Krieg bis zur vollständigen 
Erschöpfung des Gegners und der Vernichtung seines Staats- 
wesens fortgeführt wird, so liegt der Fall der völkerrecht- 
lichen debellatio vor, welche fast allgemein als besonderer 
Erwerbstitel der Gebietshoheit betrachtet wird. 
Wenn jedoch auch der Gebietserwerb dureh Erober-- 
ung, deren Begriff wir auf den spezifischen Fall der debellatio 
im technischen Sinne einschränken müssen ), eine ganz eigen- 
  
Not und Schwäche genötigt ist, den Vertrag einzugehen, wie ihn ein 
übermächtiger anderer Staat ihm vorschreibt“, und § 704: „Die Ueber- 
macht des Siegers hindert nicht die Giltigkeit des Friedensschlusses, 
wohl aber der äussere Zwang gegen den bevollmächtigten Vertreter der 
Kriegspartei, welche über den Frieden unterhandelt “ S. auch § 409. 
) In der völkerrechtlichen Litteratur werden die beiden ihrer 
juristischen Natur nach grundverschiedenen Fälle des Gebietserwerbs 
infolge eines Krieges, die Abtretung durch Friedensvertrag und der 
ohne solchen erfolgende einseitige Erwerb durch debellatio, nicht 
immer streng auseinander gehalten. Häufig werden beide unter dem ge- 
meinsamen Titel des Eroberungsrechts (droit de conqucète) zusammen- 
gefasst, woraus dann für beide Erwerbsarten ganz verkehrte Schlüsse ge- 
zogen werden. So verlangt z. B F. von Martens (Völkerrecht I, S. 3560) 
zur Giltigkeit des Gebietserwerbs durch „Eroberung (debellatio)“, welche 
er zu den abgeleiteten Erwerbsarten rechnet, erstens einen Friedens- 
vertrag, zweitens die thatsüchliche Besitzergreifung des zedierten Gebiets, 
und drittens die thatsüchliche Subjektion der Bewohnerschaft desselben. 
Es ist klar, dass M. dabei nur den einen Fall des Erwerbs durch Zession 
im Auge hat, auf welchen er unrichtig die Bezeichnung debellatio aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.