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zunächst nur auf Erwerbungen afrikanischer Küstengebiete
beziehen, so besitzen sie gleichwohl einen universellen Cha-
rakter, da darin nur eine allgemeine völkerrechtliche Rechts-
überzeugung in feierlicher Form bindenden Ausdruck gefunden
hat. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der
Berliner Konferenz beziehen sich auf den Kolonialerwerb
durch Okkupation und durch Ubernahme eines sog. Protek-
torats. Unter diesen beiden Formen, besonders in der letz-
teren, hatten sich nämlich die sämtlichen neueren Gebiets-
erwerbungen in Afrika sowohl wie anderwärts vollzogen.
Während die Form des Protektorats oder der Schutzherrschaft
in dem von der üblichen völkerrechtlichen Auffassung dieses
Begriffs abweichenden Sinne, in welchem sie neuerdings als
koloniale Gebietserwerbsart gebraucht wird, ein Erzeugnis der
modernsten Rechtsentwicklung von übrigens sehr zweifelhaftem
juristisch-technischem Werte ist, hat die Okkupation zu allen
Zeiten eine hervorragende Bedeutung für den Erwerb der
Gebietshoheit gehabt. Die Grundsätze jedoch, nach denen sie
von den Staaten gehandhabt worden, sind sehr schwankende
gewesen, und auch die völkerrechtliche Theorie hat es bis
zum heutigen Tage nicht zu einer sicheren und klaren Ge-
staltung dieser Lehre bringen können. Oberhaupt ist gerade
die Lehre vom Gebietserwerb bisher eine der schwächsten
Seiten der völkerrechtlichen Doktrin gewesen.
So Vortreftliches in dieser Wissenschaft nach den ver-
schiedensten Richtungen in neuerer Zeit geleistet worden ist,
580 grosse Fortschritte auch die praktische Entwicklung des