Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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zunächst nur auf Erwerbungen afrikanischer Küstengebiete 
beziehen, so besitzen sie gleichwohl einen universellen Cha- 
rakter, da darin nur eine allgemeine völkerrechtliche Rechts- 
überzeugung in feierlicher Form bindenden Ausdruck gefunden 
hat. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der 
Berliner Konferenz beziehen sich auf den Kolonialerwerb 
durch Okkupation und durch Ubernahme eines sog. Protek- 
torats. Unter diesen beiden Formen, besonders in der letz- 
teren, hatten sich nämlich die sämtlichen neueren Gebiets- 
erwerbungen in Afrika sowohl wie anderwärts vollzogen. 
Während die Form des Protektorats oder der Schutzherrschaft 
in dem von der üblichen völkerrechtlichen Auffassung dieses 
Begriffs abweichenden Sinne, in welchem sie neuerdings als 
koloniale Gebietserwerbsart gebraucht wird, ein Erzeugnis der 
modernsten Rechtsentwicklung von übrigens sehr zweifelhaftem 
juristisch-technischem Werte ist, hat die Okkupation zu allen 
Zeiten eine hervorragende Bedeutung für den Erwerb der 
Gebietshoheit gehabt. Die Grundsätze jedoch, nach denen sie 
von den Staaten gehandhabt worden, sind sehr schwankende 
gewesen, und auch die völkerrechtliche Theorie hat es bis 
zum heutigen Tage nicht zu einer sicheren und klaren Ge- 
staltung dieser Lehre bringen können. Oberhaupt ist gerade 
die Lehre vom Gebietserwerb bisher eine der schwächsten 
Seiten der völkerrechtlichen Doktrin gewesen. 
So Vortreftliches in dieser Wissenschaft nach den ver- 
schiedensten Richtungen in neuerer Zeit geleistet worden ist, 
580 grosse Fortschritte auch die praktische Entwicklung des
	        
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