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funden hatten.i) Darnach war der besiegte Feind vollständig
rechtlos; weder die Rechte des feindlichen Staates noch die
seiner Unterthanen fanden irgendwelche Anerkennung von-
sciten des Siegers. Die im Eigentum des feindlichen Staates
oder seiner Angehörigen stehenden Güter, bewegliche wie
unbewegliche, wurden als herrenlos betrachtet. Sie zählten
zu den res nullius, wie die Vögel in der Luft und die Fische
im Meere, an denen Jedermann durch Okkupation Eigen-
tum erwerben konnte.:) Diese Anschauung des römischen
bestehenden Staat gegenüber zulässt und zu demselben auch den Erwerb
durch einen Friedensvertrag auf Grund des uti possidetis rechnet.
Während aber Hall in einem derartigen Friedensvertrag nur eine An-
erkennung des bereits durch conquest begründeten Gebietserwerbs sieht,
bildet in Wahrheit in solchem Falle der Vertrag den einzigen Rechts-
grund des Erwerbs, welcher somit unter den Gesichtspunkt der Zession
fällt. Ganz verlehlt ist die Auffassung von Travers Twiss, welcher
den Erwerb durch debcllatio auf eine „in direct cession“, d. h. einen
stillschweigenden Abtretungsvertrag, zurückführt (Law of Nations I.
p. 226 fl.).
1) Uber die rechtliche Stellung und Behandlung eroberter Gebiete
nach römischem Recht vergl. bes. Tartarin, Traité de l’occupation
(Paris 1873), S. 41fr.
2h Vergl. z. B. L. 1, 5 1 D. de adquir. v. amitt. poss. 41. 2: „Do-
minium rerum ex naturali posscssione coepisse Nerva fllius ait einsque
rei vestigium remanere in his, qune terra mari caeloque cCapiuntur: nam
haec protinus eorum fiunt, qui primi possessionem eorum adprehenderint.
item bello capta . .. eius fiunt, qui primus eorum possessionem
nactus est.“ Ebenso Gaius in L. 5. § 7. D. de adquir. rer. dom. 41. 1:
„Item quae ex hostibus capiuntur, iure gentium statim capientium fiunt.“
Ja sogar „maxime sua esse credebant dune ex hostibus Cepissent“
(Gaius IV. 16).
Schon Aristoteles (Pol. I. c. 8) hatte die Kriegseroberung als
eine natürliche Erwerbsurt bezcichnet (nols##n## ost ury#######) und
dieses Recht auf eine allgemeine stillschweigende Ubereinstimmung zu-
rückgeführt. Vergl. auch Nenophon, Kyrop. VII. 5. § 26 und Plato,
Leg. 1.