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Revolution dureh den Willen der Bevölkerung vollzogenen
Anschlüsse der Staaten Toskana, Modena und Parma an das
Königreich Italien i. J. 1860.
In allen diesen Fällen nun, in denen eine frei willige
Unterwerfung eines gesamten Staatsgebiets unter die
Hoheit eines andern Staates erfolgt, liegt allerdings inso-
fern strenggenommen keine Zession vor, als im Augenblick des
„Ubergangs des sich unterwerfenden Gebiets unter die Gebiets-
hoheit des erwerbenden Staates kein Zedent mehr vorhanden
ist. ) Die Sache liegt also äusserlich betrachtet ähnlich, wie
bei der debellatio. Der wesentliche Unterschied jedoch, der
zwischen dieser und den hier betrachteten Fällen zu Tage
tritt, besteht darin, dass sich der Erwerb der Gebietshobeit
1) In monarchischen Staaten fungiert als solcher der persönliche
Träger der Souveränetät, und stellt sich daher die Unterwerfung dem
Scheine nach als ein Verzicht des Monarchen auf seine Souveräne--
tätsrechte zu gunsten eines andern Souveräns dar. Der Form
nach ganz im Geiste der patrimonialen Staatstheorie gehalten ist z. B. die
Abtretung der hohenzollern'schen Fürstentümer an den
König von Preussen. Vergl. den Vertrag von Berlin vom 7. Dezember
1819, und das am selben Tage, wie das preussische Einverleibungsgesetz,
erlassene Besitzergreifungspatent des Königs von Preussen v. 12. März
1850. Martens, N. R. G. XV. S. 59 ff. In Wirklichkeit aber ist es der Staat,
der sich durch den Monarchen als sein verfassungsmässiges Organ unterwirft.
Durch die Unterwerfung verliert er seine Existenz als Staat, zugleich aber
auch der Monarch seine bloss auf das Dasein dieses Staates gegründeten
Souverünetätsrechte Solange der Monarch seine Stellung an der Spitze
des Staates innchat, ist seine Zustimmung, die sich meist in die Form
eines Verzichts kleiden wird, ein wesentliches Erfordernis für das ver-
fassungsmässige Zustandekommen des Unterwerfungswillens. Ist jedoch
der Monarch nicht mehr verfassungsmässiges Organ seines Staates, indem
er z. B. durch eine Revolution des Thrones entsetzt worden ist, so ist
sein Verzicht zwar politisch wünschenswert, aber nicht rechtlich erfor-
derlich zur Uöbertragung der Gebietshoheit an einen andern Staat.