Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

138 
Sitz als einen rechtmässigen gelten lassen wollten, der sich 
auf einen untadeligen Erwerb in einer der anerkannten Formen 
Washington vom 8. Mai 1871 überein, die Entscheidung über die richtige 
Auslegung der streitigen Bestimmung dem Schiedsspruch des Deutschen 
Kaisers zu übertragen, „who“, wie es in dem Vertrage heisst, „having 
regard to tbe above mentioned article of the said treaty (v. J. 1846), 
shall decide thereupon finally and without appcal which of those claims 
is most in accordance with the true interpretation of the treaty of 
June 15., 18464. 
Der Schiedsspruch vom 21. Oktober 1872 lautete dement- 
sprechend wörtlich: „Mit der richtigen Auslegung des zwischen den 
Regierungen Ihrer Britischen Majestät und der Vereinigten Staaten von 
Amerika geschlossenen Vertrags de dato Wasbington den 15. Juni 1846, 
steht der Anspruch der Ver. Staaten am meisten im Einklang, dass die 
Grebpzlinie zwischen den Gebieten I. Brit. M. und der Ver. St. durch den 
Haro-Kanal gezogen werde.“ 
Dieser Schiedsspruch schafft kein neues Recht, sondern 
er interpretiert bloss das in dem Vertrage zwischen den Parteien bereits 
enthaltene, aber nicht mit der nötigen Bestimmtheit ausgesprochene Recht. 
Er zieht auch keine Grenzlinie, sondern erklärt bloss, dass eine bestimmte 
Fixierung derselben seitens der beteiligten Staaten deren Vertragsrecht 
am meisten entsprechen würde. Die zur Ausführung der Bestimmung 
des Vertrags v. J. 1846 nach der schiedsrichterlichen Auffassung erfor- 
derliche Gebietsahbtretung wurde sodann von Grossbritannien vollzogen. 
Dieses brachte damit uur seinen eigenen, im V. v. 1846 implicite ent- 
haltenen und durch den V. v. 1871 näher bestimmten Willen zur Aus- 
führung. Die Vereinigten Stauten gründen also ihre Gebiets- 
hoheit über San Juan nicht auf den Schiedsspruch des Deut- 
schen Kaisers, sondern auf den durch diesen Schiedsspruch 
näher bestimmten Vertrag v. J. 1816. Der Rechtsgrund ihres Er- 
werbs ist nicht die adiundicatio, sondern ein Vertrag. S. die auf die San 
Juan-Frage bezügl. Aktenstücke in Acgidi’s Staatsarchiv, Bd. XXV, 
S. 175ff. — Vergl. auch den auf eine Grenzstreitigkeit zwischen ltalien 
und der Schweiz bezüglichen Schiedsspruch des amerikenischen Gesandten 
in Rom, Mr. Marsh, vom 23. Sept. 1874, und die darauf bezüglichen. 
Verhandlungen, bei Martens. N. R. G. XX, p. 214 ff. u. 2. Serie I. p. 378. — 
Eine schiedsrichterliche Entscheidung des Königs von Holland vom 
29. Sept. 1827 in einer Grenzstreitigkeit zwischen den Ver. Staaten und 
Grossbritannien wurde von beiden Teilen zurückgewiesen, weil der König 
eine willkürliche Grenze bestimmt hatte. Vergl. Bulmerincq, Art. 
Schiedsspruch in Holtzendorff's Rechtslexikon Bd. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.