Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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zurückführen lässt, so müssten wir einem grossen Teile des 
gegenwärtigen Staatenbesitzes den Charakter der Recht- 
mässigkeit vom völkerrechtlichen Standpunkt absprechen. 
Wenn wir also in der von uns dargestellten Lehre vom Ge- 
bietscrwerb nicht eine bloss theoretische Spekulation, sondern 
den positiven Ausdruck des Rechtsbewusstseins der modernen 
Staaten und Völker erblicken, so würden wir zu dem trau- 
rigen Resultate gelangen, dass die thatsächliche Gestaltung 
der Dinge mit diesem Rechtsbewusstsein in unlösbarem Wider- 
spruch stünde. Das Völkerrecht würde sich dann nicht als 
eine Rechtsordnung der bestehenden Staatenverhältnisse dar- 
stellen, es wäre nicht lünger eine erhaltende, friedenschützende 
Macht, sondern ein mit dem Bestehenden unvereinbarliches, 
durchaus revolutionäres Prinzip. 
Unsere Lehre bedarf daher, wenn wir sic nicht nur auf 
die Beurteilung künftigen Gebietserwerbs anwenden, sondern 
auch zu einer rechtlichen Kritik des geschichtlichen Werde-- 
Drozesses der Staatsgebiete benützen wollen, notwendig einer 
Ergänzung. Es versteht sich zunächst von selbst und bedarf 
kaum der Erwähnung, dass jeder Gebietserwerb nur nach 
den völkerrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden dart, 
welche zur Zeit und am Orte sciner Vollzichung anerkannt 
und in Geltung waren. Wir werden also eine zur Zeit der 
Patrimonialen Stuatsauffassung auf Grund eines privat- oder 
lehnrechtlichen Titels und in entsprechender Form vollzogene 
Gebietsübertragung als vollständig rechtmüssig anerkennen 
müssen, wenn auch unsere moderne Rechtsanschauung einen
	        
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