Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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für eine freiwillige Dereliktion seitens des früheren Berech- 
tigten, sondern er glaubt es als einen allgemein giltigen 
Völkerrechtlichen Rechtssatz aussprechen zu dürfen, „ut pos- 
sessio memoriam efx#cedens, non interrupta, nec provocatione 
ad arbitrum interpellata, omnino dominium transterret; cre- 
dibile est enim in id consentisse gentes, cum ad pacem com- 
munem id vel maxime interesset.“ (a. a. O. §§ 7—9). So 
ist nach der Auffassung von Grotius zwar nicht die an eine 
bestimmte Zeitfrist geknüpfte Ersitzung, wohl aber die auf 
unvordenkliche Zeit gegründete Verjährung ein be- 
sonderer, selbständiger Ewerbstitel der Gebietsho- 
heit. Als solcher wird die Verjährung auch von beinahe 
sämtlichen späteren Völkerrechtsschriftstellern behandelt. Im 
einzelnen freilich hat über wenig Fragen grössere Meinungs-- 
verschiedenheit geherrscht. 
Die völkerrechtliche Verjährung bildete Jahrhunderte hin- 
durch das Lieblingsthema aller gelehrten Dissertationen und 
Disputationen, den hauptsächlichsten Tummelplatz der reinen 
Theorie und Schulweisheit. Die Zahl der sie behandelnden 
Schriften ist Legion.1) Da man sich jedoch von den über- 
kommenen privatrechtlichen und naturrechtlichen Anschau- 
ungen nie recht freizumachen wusste, so ist durch all das 
viele Reden und Schreiben über dieselbe, die Frage nicht viel 
weiter gebracht, geschweige denn in befriedigender Weise er- 
S. das Verzeichnis der öheren Monographien über diesen Gegen- 
stand bei v. Ompteda § 213 u. v. Kamptz § 150. Für die neuere 
Litteratur vergl. Calko, I. § 213. p. 318.
	        
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