Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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ledigt worden. Auch heute noch finden wir in der Theorie 
des Völkerrechts die verschiedensten Ansichten über die Be- 
deutung der Verjährung vertreten. Während einige, be- 
sonders deutsche, Schriftsteller!1) an dem Standpunkt von 
Grotius festhalten und nur die eigentliche praescriptio immec- 
morialis gelten lassen, sprechen sich andere2) für eine von 
den spezifischen Erfordernissen der Unvordenklichkeit unab- 
hängige Verjährung durch unbestimmte, nach verschicdenen 
Kriterien zu bemessende Zeitdauer aus, während endlich einige 
wenige Autoren 9) einen Rechtserwerb durch Verjährung für 
das Völkerrecht überhaupt leugnen. 
1 80 Heffter § 12, Hartmann § 16, F. v. Martens § 90, 
v. Bulmerincq § 47, der letztere mit direkter Bezugnahme auf die 
Theorie von Savigny (Syst. d. röm. Rechts IV, § 195). 
2) Vattel, II, caup. 11, § 140 fl., bes. § 147, lässt nicht nur die 
praescripiio immemorialis, sondern auch die eigentliche usucapio und 
praescriptio, allerdings ohne bestimmte Zejitfristen, als auf Naturrecht 
beruhend zu. S. ferner Wheaton, Elements (ed. Boyd) § 165, Wild- 
man I, S. 74, Phillimore (2. Aufl) I, S. 293 fl., Hall § 36 und Or- 
tolan, S. 97 fft. Am besten Bluntschli § 290. 
:) So Lampredi (Jus publ. univ. III, 8), Klüber 56, Rayneval, 
Instit. S. 155 und G. v. Martens, Précis I, § 70 u. 71, welcher nur 
einen „favor possessionis“ zugiebt, „qui ne peut e6tre qdue treès-impropre-- 
ment appelé prescription immémoriale“. Hierher gehört auch, was der 
elrliche alte Moser über die Bedeutung der Verjährung für das posi- 
tive Völkerrecht schreibt (Versuch, V, c. 5, S. 4): „Öber die Verjährung 
haben die europäischen Staaten keine gewissen Grundsütze. Dass solches 
sehr dienlich wäre und in vielen Streitigkeiten den Ausschlag geben 
oder doch befördern würde, ist ganz sicher und unleugbar. Aber ebenso 
gewiss und unleugbar ist auch, dass, wann man das Betragen und die 
Streitschriften derer europäischen Machten in dergleichen vorkommenden 
Fällen in Erwägung zieht, nichts weiteres herauskommt, als dass die- 
selben die Verjährung erkennen und verteidigen, wann und insoferne sie 
ihren Ansichten dienlich ist, und hingegen verwerfen und nicht gelten 
lassen, wann und insoferne sie zu ihren Absichten nicht dienlich ist. — 
Ich erzähle nach meiner Gewohnheit nur, was geschieht: Es wolle also
	        
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