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Samteristenz. Da aber das Staatsgebiet ein wesentliches
Element des Staates darstellt, so enthält die Anerkennung
des Staates notwendig zugleich die Anerkennung seines Ge-
bietes, und zwar, da dieses ein einheitliches, begrifflich un-
trennbares ist, die Anerkennung des Gesamtgebietes ohne
Rücksicht auf dessen historische Entstehung. Die inter-
nationale Anerkennung bildet demnach die allge-
meine völkerrechtliche Rechtsbasis, auf welcher der
gesamte Besitz der anerkannten Staaten beruht,
gleichgiltig, auf welche Weise sich der ursprüngliche Erwerb
der einzelnen Gebietsteile vollzogen hat, ob derselbe auf einem
besonderen Rechtstitel beruht, oder nicht.
Bezüglich des alten, gefestigten Staatenbesitzes ist also
die Art des Erwerbs, vom heutigen Standpunkt aus betrachtet,
indifferent; denn seine Anerkennung ist eine ebenso allgemeine
als Zweifellose. Dagegen macht sich bei einer Veränderung des
alten, anerkannten Besitzstandes durch neuen Gebietserwerb
seitens eines Staates ein grosser Unterschied zwischen einem
rechtmässigen und einem widerrechtlichen Erwerb geltend.
Der erstere findet in der Regel sofortige völkerrechtliche An-
erkennung; wenigstens kann ihm diese von keinem Staate
aus Rechtsgründen versagt werden. Ein widerrechtlicher
Erwerb dagegen wird selten alsbald allgemeine Anerkennung
finden, sondern dieselbe, wenn sie ihm überhaupt zu Teil
wird, erst im Laufe der Zeit und allmähblich sich erringen.
Am schwersten wird ein Staat die Anerkennung des durch
seinen Gewaltakt Geschädigten erhalten. Diese ist auch nicht