Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Samteristenz. Da aber das Staatsgebiet ein wesentliches 
Element des Staates darstellt, so enthält die Anerkennung 
des Staates notwendig zugleich die Anerkennung seines Ge- 
bietes, und zwar, da dieses ein einheitliches, begrifflich un- 
trennbares ist, die Anerkennung des Gesamtgebietes ohne 
Rücksicht auf dessen historische Entstehung. Die inter- 
nationale Anerkennung bildet demnach die allge- 
meine völkerrechtliche Rechtsbasis, auf welcher der 
gesamte Besitz der anerkannten Staaten beruht, 
gleichgiltig, auf welche Weise sich der ursprüngliche Erwerb 
der einzelnen Gebietsteile vollzogen hat, ob derselbe auf einem 
besonderen Rechtstitel beruht, oder nicht. 
Bezüglich des alten, gefestigten Staatenbesitzes ist also 
die Art des Erwerbs, vom heutigen Standpunkt aus betrachtet, 
indifferent; denn seine Anerkennung ist eine ebenso allgemeine 
als Zweifellose. Dagegen macht sich bei einer Veränderung des 
alten, anerkannten Besitzstandes durch neuen Gebietserwerb 
seitens eines Staates ein grosser Unterschied zwischen einem 
rechtmässigen und einem widerrechtlichen Erwerb geltend. 
Der erstere findet in der Regel sofortige völkerrechtliche An- 
erkennung; wenigstens kann ihm diese von keinem Staate 
aus Rechtsgründen versagt werden. Ein widerrechtlicher 
Erwerb dagegen wird selten alsbald allgemeine Anerkennung 
finden, sondern dieselbe, wenn sie ihm überhaupt zu Teil 
wird, erst im Laufe der Zeit und allmähblich sich erringen. 
Am schwersten wird ein Staat die Anerkennung des durch 
seinen Gewaltakt Geschädigten erhalten. Diese ist auch nicht
	        
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