Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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wurden sodann erst die eigentlichen Hoheitsrechte abgeleitet. 
Die iurisdictio, das imperium, war ein Ausfluss des Grund- 
eigentums und wurde auf Grund dieses Besitzes erworben; 
die oberlehnsherrliche Beleihung mit Bann und Regalien war 
wesentlich nur die Anerkennung eines schon bestehenden 
Rechts. Die grundsätzliche Verschiedenheit dieses öffentlichen 
Von allen privaten Herrschaftsrechten wurde so wenig klar 
erkannt, wie die Einheitlichkeit der Quelle, in der alle öffent- 
lichen Rechte ihren Ursprung haben. Auch das Land selbst 
wurde keineswegs als eine Einheit betrachtet, sondern bildete 
ein buntes Konglomerat von einzelnen, ziemlich selbstäudigen, 
auf Grund der verschiedenartigsten Rechtstitel in der Hand 
Seines Herrschers vereinigten Besitzungen. 
In diesen mittelalterlich-feudalen Zuständen ist die Idee 
des Staates als einer einheitlichen öffentlichrechtlichen Ge- 
Samtpersönlichkeit bis zur Unkenntlichkeit verdunkelt. Den 
Ubergang von diesen unfertigen staatlichen Gestaltungen zum 
modernen Staate bildete die absolute Monarchie. Diese 
hat sich in zwiefacher, entgegengesetzter Richtung aus dem 
Feudalstaate entwickelt: einerseits auf dem Wege der Kon- 
solidation durch Zusammenfassung der einzelnen Lehns- 
gewalten in eine einheitliche Staatsgewalt, andrerseits durch 
den umgekehrten Prozess der vollständigen Loslösung der ein- 
Zzelnen Glieder aus dem das Ganze umfassenden Lehnsverbande 
und ihre Ausbildung zu selbständigen Staatengebilden. Für 
den erstgenannten Prozess bietet uns die Begründung des 
absduten Königtums in Frankreich das charakteristische Vor-
	        
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