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wurden sodann erst die eigentlichen Hoheitsrechte abgeleitet.
Die iurisdictio, das imperium, war ein Ausfluss des Grund-
eigentums und wurde auf Grund dieses Besitzes erworben;
die oberlehnsherrliche Beleihung mit Bann und Regalien war
wesentlich nur die Anerkennung eines schon bestehenden
Rechts. Die grundsätzliche Verschiedenheit dieses öffentlichen
Von allen privaten Herrschaftsrechten wurde so wenig klar
erkannt, wie die Einheitlichkeit der Quelle, in der alle öffent-
lichen Rechte ihren Ursprung haben. Auch das Land selbst
wurde keineswegs als eine Einheit betrachtet, sondern bildete
ein buntes Konglomerat von einzelnen, ziemlich selbstäudigen,
auf Grund der verschiedenartigsten Rechtstitel in der Hand
Seines Herrschers vereinigten Besitzungen.
In diesen mittelalterlich-feudalen Zuständen ist die Idee
des Staates als einer einheitlichen öffentlichrechtlichen Ge-
Samtpersönlichkeit bis zur Unkenntlichkeit verdunkelt. Den
Ubergang von diesen unfertigen staatlichen Gestaltungen zum
modernen Staate bildete die absolute Monarchie. Diese
hat sich in zwiefacher, entgegengesetzter Richtung aus dem
Feudalstaate entwickelt: einerseits auf dem Wege der Kon-
solidation durch Zusammenfassung der einzelnen Lehns-
gewalten in eine einheitliche Staatsgewalt, andrerseits durch
den umgekehrten Prozess der vollständigen Loslösung der ein-
Zzelnen Glieder aus dem das Ganze umfassenden Lehnsverbande
und ihre Ausbildung zu selbständigen Staatengebilden. Für
den erstgenannten Prozess bietet uns die Begründung des
absduten Königtums in Frankreich das charakteristische Vor-