14
bild, für den zweiten die Entwickelung der deutschen Landes-
hoheit auf den Trümmern des aus den Fugen gegangenen
Römischen Reichs deutscher Nation.
Das Wesentliche dieser staatenbildenden Entwickelung
liegt bei beiden Fällen in der Beseitigung des Lehnsnexus,
soweit derselbe den Grund oder die Schranke der fürstlichen
Herrschergewalt bildete. In dem einen Fall vernichtete der
oberste Lehnsherr durch fortschreitende Konsolidation der
obrigkeitlichen Rechte in seiner Hand die Gerechtsame der
Vasallen, die seiner unmittelbaren und unbeschränkten Herr-
schaft über das Land im Wege standen; im anderen Fall
zerriss der mächtig gewordene Vasall das Band der Ab-
hängigkeit, das ihn an seinen Lehnsherrn fesselte und in
der freien Herrschaftsübung hemmte. Hier wie dort erhob
sich aus dem verworrenen Gefüge des Feudalstaates in klarer
Sicherer Machtstellung der absolute Monarch. Dieser ver-
einigte in seiner Hand die ungeschmälerte Fülle der Herr-
schaftsgewalt, die suprema potestas oder Souveränetät, und
leitete seine Macht von niemanden ab, denn allein „von Gottes
Gnaden“. Die Schranken der fürstlichen Macht und die
Sonderstellung der einzelnen Landesteile verschwanden ganz
oder zum grössten Teil. Aus den lose aneinandergefügten
Gebietsteilen ward ein einheitliches Staatsgebiet; an Stelle
der mannigfachen verschiedenartigen obrigkeitlichen Rechte
trat ein einziger allumfassender Herrscherwille, der von nun
an die Quelle und das Fundament jeglichen Rechtes bildete.
In dem damals zuerst auch auf andere Monarchen, als 'den