Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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bild, für den zweiten die Entwickelung der deutschen Landes- 
hoheit auf den Trümmern des aus den Fugen gegangenen 
Römischen Reichs deutscher Nation. 
Das Wesentliche dieser staatenbildenden Entwickelung 
liegt bei beiden Fällen in der Beseitigung des Lehnsnexus, 
soweit derselbe den Grund oder die Schranke der fürstlichen 
Herrschergewalt bildete. In dem einen Fall vernichtete der 
oberste Lehnsherr durch fortschreitende Konsolidation der 
obrigkeitlichen Rechte in seiner Hand die Gerechtsame der 
Vasallen, die seiner unmittelbaren und unbeschränkten Herr- 
schaft über das Land im Wege standen; im anderen Fall 
zerriss der mächtig gewordene Vasall das Band der Ab- 
hängigkeit, das ihn an seinen Lehnsherrn fesselte und in 
der freien Herrschaftsübung hemmte. Hier wie dort erhob 
sich aus dem verworrenen Gefüge des Feudalstaates in klarer 
Sicherer Machtstellung der absolute Monarch. Dieser ver- 
einigte in seiner Hand die ungeschmälerte Fülle der Herr- 
schaftsgewalt, die suprema potestas oder Souveränetät, und 
leitete seine Macht von niemanden ab, denn allein „von Gottes 
Gnaden“. Die Schranken der fürstlichen Macht und die 
Sonderstellung der einzelnen Landesteile verschwanden ganz 
oder zum grössten Teil. Aus den lose aneinandergefügten 
Gebietsteilen ward ein einheitliches Staatsgebiet; an Stelle 
der mannigfachen verschiedenartigen obrigkeitlichen Rechte 
trat ein einziger allumfassender Herrscherwille, der von nun 
an die Quelle und das Fundament jeglichen Rechtes bildete. 
In dem damals zuerst auch auf andere Monarchen, als 'den
	        
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