Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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ursprünglich allein damit ausgestatteten römischen Kaiser, 
bezogenen und sich rasch verbreitenden Begriff der Souve- 
ränetät, als des Inbegriffs unabhängiger und unbeschränkter 
Herrschergewalt, fand die neugeschaffene Unabhängigkeit und 
Einheitlichkeit des Staatswillens ihren prägnanten, bleibenden 
Ausdruck. "6 
Aber wenn so der Staat ein einheitliches Ganze mit 
einem einzigen höchsten Willensorgan geworden war, so ent- 
sprach er doch dem modernen Staatsbegriff noch lange nicht. 
Denn der den Staat regierende absolute Herrscherwille war 
keineswegs der aus dem Staate selbst hervorgehende und mit 
demselben organisch verbundene Staatswille, sondern ein 
ausserhalb und über dem Staatsorganismus stehender, unab- 
hängiger Einzelwille. Diesem stand der Staat als blosses 
Objekt gegenüber, und zwar nicht nur als Gegenstand öftent- 
lichrechtlicher Beherrschung, sondern zugleich als Objekt 
eines rein privatrechtlichen Eigentums. Der Staat mit Land 
und Leuten bildete ein Vermögensobjekt, ein patrimonium, 
der herrschenden Familie; er war ein Patrimonialstaat. 
Innerhalb desselben war weder die persönliche Freiheit der 
Bewohner, noch deren privates Eigentum rechtlich anerkannt 
und geschützt. Der absolute Monarch behielt, wenigstens 
der Theorie nach, das alte dominium directum des Feudal- 
staats an dem gesamten Staatsgebiet, gleichviel in wessen 
Besitz sich die einzelnen Teile desselben befanden, nur dass 
dies Obereigentum nun nicht mehr durch das Mittel der 
einzelnen Vasallen wirkte, sondern sich unmittelbar auf das
	        
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