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ursprünglich allein damit ausgestatteten römischen Kaiser,
bezogenen und sich rasch verbreitenden Begriff der Souve-
ränetät, als des Inbegriffs unabhängiger und unbeschränkter
Herrschergewalt, fand die neugeschaffene Unabhängigkeit und
Einheitlichkeit des Staatswillens ihren prägnanten, bleibenden
Ausdruck. "6
Aber wenn so der Staat ein einheitliches Ganze mit
einem einzigen höchsten Willensorgan geworden war, so ent-
sprach er doch dem modernen Staatsbegriff noch lange nicht.
Denn der den Staat regierende absolute Herrscherwille war
keineswegs der aus dem Staate selbst hervorgehende und mit
demselben organisch verbundene Staatswille, sondern ein
ausserhalb und über dem Staatsorganismus stehender, unab-
hängiger Einzelwille. Diesem stand der Staat als blosses
Objekt gegenüber, und zwar nicht nur als Gegenstand öftent-
lichrechtlicher Beherrschung, sondern zugleich als Objekt
eines rein privatrechtlichen Eigentums. Der Staat mit Land
und Leuten bildete ein Vermögensobjekt, ein patrimonium,
der herrschenden Familie; er war ein Patrimonialstaat.
Innerhalb desselben war weder die persönliche Freiheit der
Bewohner, noch deren privates Eigentum rechtlich anerkannt
und geschützt. Der absolute Monarch behielt, wenigstens
der Theorie nach, das alte dominium directum des Feudal-
staats an dem gesamten Staatsgebiet, gleichviel in wessen
Besitz sich die einzelnen Teile desselben befanden, nur dass
dies Obereigentum nun nicht mehr durch das Mittel der
einzelnen Vasallen wirkte, sondern sich unmittelbar auf das