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auch dominium. Diese Rechtsanschauung äusserte sich am
deutlichsten in der dem absoluten Landesherrn frei zuste-
henden privatrechtlichen Verfügungsgewalt über das Land,
in der Befugnis, dasselbe zu verpfänden, zu vertauschen, zu
Veräussern und zu teilen, sowie in dem ganz nach privat-
und lehnrechtlichen Grundsätzen geregelten Rechte der Nach-
folge in die sog. Staatsverlassenschaft. Freilsich wurden diese
Grundsätze mehr theoretisch behauptet, als bis zu ihren
äussersten Konsequenzen praktisch verwirklicht. Auch wurde
das Interesse des Staates und der Unterthanen vielfach gegen-
über dem Privatinteresse des Monarchen erfolgreich gewahrt
durch die ständische Vertretung, wie sie in den meisten
Staaten bestand und dem Absolutismus lange Zeit hindurch
ein gewisses Gegengewicht hielt. Theoretisch aber wurden
die wichtigsten Hoheitsrechte des Monarchen gerade aus sei-
nem dominium terrae abgeleitet. Nur in der näheren Bestim-
mung dieses fürstlichen Obereigentums giengen die Meinungen
der Gelehrten und Staatsmänner auseinander. Während 2. B.
Hobbes die extremste patrimoniale Auffassung vertritt und
jedes Eigentumsrecht des Unterthanen gegenüber dem Sou-
verän schlechthin leugnet1), machen Andere, wie Pufendorf
und Barbeyrac, je nach der Art, wie die Souveränetiit in
dem einzelnen Staate ursprünglich begründet worden ist,
einen Unterschied zwischen eigentlichen Patrimonialstaaten,
für welche sie die oben dargelegte Anschauung gelten lassen,
1) Hobbes, De Civc, c. VI, § 15, u. c. XlI, § 7.