Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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andere Funktion hat, als im Staatsrecht, sSo muss der Begrift 
Selbst doch in beiden Rechtsgebieten der gleiche sein. 
Welches ist nun aber der moderne staatsrechtliche 
Begriff der Gebietshoheit? 
Das Staatsgebiet bildet die dingliche Grundlage des 
Staates, wie das Volk das persönliche Substrat desselben 
darstellt. Land und Volk sind nicht nur die äusseren Er- 
scheinungsformen, sondern auch wesentliche Elemente des 
Staates.1) Wenn wir den Staat als eine sittliche, organische 
Persönlichkeit bezeichnet haben, so bilden Land und Volk 
gewissermassen den Körper derselben, in dem sich die 
Staatsgewalt als das zentrale Willensorgan äusserlich bethä- 
tigt. Die rechtliche Bethätigung der Staatsgewalt aber besteht 
im Herrschen, und in der Herrschaft über Land und Volk 
erschöpft sich die im einzelnen so mannichtach gestaltete 
Funktion des Staatswillens. Demnach ist das Staatsgebiet 
das der Herrschaft einer bestimmten Staatsgewalt 
unterworfene Land, Gebietshoheit dagegen die Staats- 
gewalt selbst in ihrer Beziehung auf das Staatsge- 
biet. Diese Beziehung ist rechtlicher Natur. Das durch sie 
hergestellte Verhältnis ist ein Rechtsverhältnis. ) Das- 
selbe gehört aber nicht dem Kreise des Privatrechts an, es 
dient nicht dem Interesse der Vermögensbefriedigung, sondern 
es ist organischer, rein staatlicher Natur. Es ist nicht 
1) Nur Zorn, Staatsrecht d. Deutsch. Reiches, §4. Anm. 54 leug- 
net, dass „Land“ ein begriffliches Erfordernis des Staates sei. 
„:) Dies wird geleugnet von Fricker. Vergl. darüber d. Anm. auf 
S. 30. 
 
	        
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