Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Nach der negativen Seite stellt sich die Gebietshoheit 
als das Recht des Staates dar, jede andere Staatsgewalt 
von jedweder Herrschaftsübung im Bereiche seines 
Gebietes auszuschliessen. Eine Ausnahme von diesem 
Prinzip zu Gunsten eines fremden Staates kann nur durch 
einen besonderen völkerrechtlichen Rechtstitel begründet 
werden. 
deutsch. Staatsrechts, § 442. 5. Aufl. Bd. II, S. 530 flt. Rönne, Das 
Staatsr. d. preuss. Mon., 4. Aufl. Bd. I, Abt. 1 § 34, S. 147 ff. un zum 
Teil auch von Pö6zl, Lehrb. d. Bayer. Verfassungsrechts, 5. Aufl. S. 54 fl. 
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