zu regeln, sondern insbesondere auch Grundsätze über
den Erwerb und Verlust derselben aufzustellen.
Was nun zunächst die Ausübung der stäatlichen
Gebietshoheit anlangt, so wird dieselbe von dem Völker-
recht, welches den Staat selbst anerkannt und in seine Rechts-
gemeinschaft aufgenommen hat, grundsätzlich in ihrem vollen
Umfang und ihrer ganzen Unbeschränktheit gewährleistet.
Dies hindert jedoch nicht, dass im Interesse eines geordneten
Zusammenlebens mehrerer Staaten, der einzelne Staat die
Ausübung seiner Staatsgewalt in einzelnen Beziehungen zu-
gunsten der übrigen Staaten beschränken und modifzieren
muss. Je vielseitiger sich die Verkehrsbeziehungen zwischen
den einzelnen Staaten und ihren Unterthanen gestalten, je
mächtiger das internationale Leben pulsiert, desto vielfacher
müssen auch die Konzessionen werden, die der eine Staat dem
anderen in der Ausübung seiner Souveränetätsrechte macht.
Das starre Territorialprinzip ist inmitten des hoch entwickelten
modernen Verkehrslebens nicht mehr haltbar. Die staatliche
Gebietshoheit erleidet vielmehr tief einschneidende Modifi-
kationen und Beschränkungen nach den beiden Richtungen,
in denen sie sich äussert.
Nach der positiven Seite erleidet die ausschliessliche, volle
Herrschaft der inländischen Staatsgewalt mannigfache Be-
schränkung sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung, als bezüg-
lich der Justiz und der Verwaltung. Wie der inländische
Staat einerseits darauf verzichten muss, alle in sein Gebiet
fallenden Verhältnissc und Beziehungen ausnahmslos durch