Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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die Fähigkeit des Erwerbers und der zu erwerbenden Sache, 
den Rechtstitel, die Erwerbshandlung und den Rechtserfolg. 
Dem römisch-rechtlichen Schema folgend unterschied man 
zwischen einem ursprünglichen und einem abgeleiteten Erwerb 
und führte als Unterarten der ersteren Kategorie die Okku- 
pation, Akzession und Verjährung, als solche des abgeleiteten 
Erwerbs den Vertrag (Kauf, Tausch, Schenkung), die Erb- 
folge und die Eroberung auf. Die naturrechtliche Schule sah 
in den Grundsätzen des ausgebildeten späteren römischen 
Rechts gewissermassen die ratio scripta, die aus der Natur der 
Sache sich ergebenden ewigen und allgemein gültigen Rechts- 
wahrheiten. In diesem Sinne wandte besonders auch Hugo 
Grotius das römische Recht auf das Völkerrecht an. Ihm 
folgten darin die meisten späteren Völkerrechtsschriftsteller. 
Was insbesondere die Lehre vom Staatsgebiet und Ge- 
bietserwerb betrifft, so ist in derselben die von Grotius zuerst 
im Einzelnen darauf angewandte römisch- rechtliche Doktrin 
auch heute noch fast allgemein herrschend. Und doch ist 
diese juristische Konstruktion, die für die frühere Auffassung 
vom Wesen der Staatsgewalt und der Gebietshoheit eines 
gewissen Scheins von Berechtigung nicht entbehrte, gegen- 
über der modernen Staatstheorie absolut unhaltbar. Der Er- 
werb der Gebietshoheit kann niemals als Eigentumserwerb 
am Land aufgefasst werden, da eben, wie schon oben 
dargelegt, die öffentlichrechtliche Gebietsbeherrschung von 
dem privatrechtlichen Eigentumsrecht grundverschieden ist. 
Nur analogerweise können auf den Gebietserwerb die Sätze
	        
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