Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

J. 
Das Subjekt des Gebietserwerbs. 
Wie bei dem privaten Eigentumserwerb das privatrecht- 
liche Rechtssubjekt, so ist beim völkerrechtlichen Gebietserwerb 
das völkerrechtliche Rechtssubjekt, nämlich der 
Staat, auch Subjekt des in dem Erwerb liegenden 
Rechtsverhältnisses. Vom staatsrechtlichen Standpunkt 
aus kann nur der Staat selbst Inhaber der Gebietshoheit sein, 
die als ein Element der Staatsgewalt ein primäres und wesent- 
liches Recht des Staates bildet. Auch im Völkerrecht ist der 
Besitz wie der Erwerb der Gebietshoheit grundsätzlich mit dem 
Staate als Subjekt verknüpft. Das Recht des einzelnen Staates, 
Gebiet zu erwerben, oder seine Gebietshoheit über seine bis- 
herigen Grenzen hinaus auf Territorien zu erstrecken, die 
derselben bisher noch nicht unterworfen waren, wird zundchst 
durch sein eigenes Staatsrecht bestimmt. Dies setzt die ver- 
fassungsmässigen Bedingungen und Formen eines Gebiets-
	        
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