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ausgestattete Britisch-Ostindische Kompagnie. Beide
Gesellschaften hatten in ihren Besitzungen ausgedehnte po-
litische Rechte; aber beide übten ihre Hoheitsrechte nicht in
s uveräner Unabhängigkeit als eigene, sondern als delegierte
unter der Oberhoheit des Mutterlandes aus. Für die nieder-
ländische Kompagnie hatten sich die Generalstaaten das Recht
der Oberhoheit von Anfang an vorbehalten; für die britische
ergab sich dasselbe schon von selbst aus dem oben angeführten
Grundsatz des englischen Staatsrechts, welchem gemäss ein Ge-
Ssetz aus der Zeit Georg's III. (53. Geo. III, c. 195) ausdrücklich
betonte, „that the Sovereignty of the Crown over the possessions
acquired by the East India Company is undoubted." 1)
Die beiden grossen Handelskompagnien wurden in diesem
Jahrhundert aufgehoben, die niederlündische im Jahre 1800, die
britische 1858 durch die sog. „Act for the better Government of
India“ (21. u. 22. Vict. C. 106); ihre Besitzungen mit allen
darauf bezüglichen Hoheitsrechten giengen an die Krone über.:)
Da die genannten Gesellschaften Souveränetätsrechte im
eigenen Namen nie weder erworben noch ausgeübt haben, so
ist es unrichtig, wenn Twiss (a. a. O. S. 553) sich auf dieselben
) Vergl. Creasy, a. a. O. S 66, N. 1, u. Stengel, a- a. O.
S. 41 ff. Interessante Bemerkungen über die rechtliche Natur der ur-
spünglichen Erwerbungen der Britisch-Ostind. Kompagnie und das
staatsrechtliche Verhältnis ihrer Besitzungen zur Krone finden sich in
einer Parlamentsrede Edm. Burke's v. 14. Juni 1784 (Works, new el.
Lond 1815, vol. IV, p. 161, Note).
2:) Ueber Einzelnes vergl. noch ausser Creasy u. Stengel a. a. O.
Gneist, Engl. Verw. Recht, Bd. II, S. 1117 fl. u. Roscher, Kolonien.
Kolonialpolitik u. Auswanderung, 2. Aufl. S. 374 fl.