Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

54 
ausgestattete Britisch-Ostindische Kompagnie. Beide 
Gesellschaften hatten in ihren Besitzungen ausgedehnte po- 
litische Rechte; aber beide übten ihre Hoheitsrechte nicht in 
s uveräner Unabhängigkeit als eigene, sondern als delegierte 
unter der Oberhoheit des Mutterlandes aus. Für die nieder- 
ländische Kompagnie hatten sich die Generalstaaten das Recht 
der Oberhoheit von Anfang an vorbehalten; für die britische 
ergab sich dasselbe schon von selbst aus dem oben angeführten 
Grundsatz des englischen Staatsrechts, welchem gemäss ein Ge- 
Ssetz aus der Zeit Georg's III. (53. Geo. III, c. 195) ausdrücklich 
betonte, „that the Sovereignty of the Crown over the possessions 
acquired by the East India Company is undoubted." 1) 
Die beiden grossen Handelskompagnien wurden in diesem 
Jahrhundert aufgehoben, die niederlündische im Jahre 1800, die 
britische 1858 durch die sog. „Act for the better Government of 
India“ (21. u. 22. Vict. C. 106); ihre Besitzungen mit allen 
darauf bezüglichen Hoheitsrechten giengen an die Krone über.:) 
Da die genannten Gesellschaften Souveränetätsrechte im 
eigenen Namen nie weder erworben noch ausgeübt haben, so 
ist es unrichtig, wenn Twiss (a. a. O. S. 553) sich auf dieselben 
) Vergl. Creasy, a. a. O. S 66, N. 1, u. Stengel, a- a. O. 
S. 41 ff. Interessante Bemerkungen über die rechtliche Natur der ur- 
spünglichen Erwerbungen der Britisch-Ostind. Kompagnie und das 
staatsrechtliche Verhältnis ihrer Besitzungen zur Krone finden sich in 
einer Parlamentsrede Edm. Burke's v. 14. Juni 1784 (Works, new el. 
Lond 1815, vol. IV, p. 161, Note). 
2:) Ueber Einzelnes vergl. noch ausser Creasy u. Stengel a. a. O. 
Gneist, Engl. Verw. Recht, Bd. II, S. 1117 fl. u. Roscher, Kolonien. 
Kolonialpolitik u. Auswanderung, 2. Aufl. S. 374 fl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.