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als Beispiele von Souveränetätserwerb durch Privatpersonen
bezieht. KXhnlich dürfte é6s sich mit der von ihm des weiteren
angeführten Souyeränetät einiger von englischen Untertanen
gegründeten nordamerikanischen Kolonien vor deren Inkor-
poration, sowie der Hudson Bay Company verhalten.
Mit mehr Recht berufen sich sowohl Twiss (a. a. O. S. 554)
als Laveleye (a. a. O. S. 258) auf den neueren Fall der
Erwerbungen der British North Borneo Company.
Im Jahre 1878 traten die Sultane von Brunei und von
Sulu an den österreichischen Baron Overbeck und den Eng-
länder Dent gegen eine ewige Rente alle ibre Souveränetäts-
rechte über ein beträchtliches Gebiet in Nord-Borneo ab.
Die neuen Erwerber zedierten ibrerseits ihre Rechte an die
oben genannte englische Gesellschaft, welche 1881 inkorpo-
riert wurde und einen Schutzbrief erbielt. In den auf die
Erteilung des letzteren bezüglichen Parlamentsverhandlungen
wurde von allen Seiten anerkannt, dass die Gesellschaft die
Souveränetätsrechte über das betreffende Gebiet in rechts-
giltiger Weise erworben und auch vor Erteilung des staat-
lichen Schutzbriefes als eigene besessen habe. „There is not
a single privilege,“ sagte Gladstone am 17. März 1882,
„given to the Company by the charter over and above what
it had already acquired on a title sufficient to enable it to
enter into the erercise of all its powers“, und in derselben
Sitzung betonte der Attorney-general Sir Heury James, dass
die betreffenden Souveränetätsrechte der Gesellschaft abgetreten
und in rechtsgiltiger Weise ihr Eigentum () geworden seien.