Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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Clemens Denhardt. Dem gleichzeitig in besonders ausgefer- 
tigter Urkunde geäusserten Wunsche des Sultans, „zu Seiner 
Majestät dem Deutschen Kaiser in ein aufrichtig freund- 
schaftliches Verhältnis und unter Allerhöchstdessen mächtigen 
Schutz zu treten“, wurde am 27. Mai desselben Jahres durch 
Ubernahme des Protektorats seitens des Deutschen Reiches 
stattgegeben. ) Die von Denhardt erworbenen Besitzungen 
und Rechte giengen am 30. Juni 1886 kaufweise auf die 
neugebildete Witu-Gesellschaft über, welche alsbald Besitz 
von dem Gebiete ergriff, Einen Schutzbrief hat diese Ge- 
Sellschaft bisher nicht erhalten. 
Damit wollen wir die Aufzählung der historischen Prä- 
zedenzfälle, in denen ein Erwerb von Gebietshcoheitsrechten 
Sseitens Privater stattgefunden hat, wiewohl dieselbe keines- 
wegs erschöpfend ist?), abschliessen. 
Es ist nun die Aufgabe, vermittels einer kritischen Be- 
trachtung der einzelnen thatsächlichen Erscheinungen zu unter- 
Suchen, ob und inwieweit in denselben ein allgemeincs Rechts- 
  
1) Dber die kolonialen Gebietserwerbungen des Deutschen Reichs 
vergl. bes. „Die deutsche Kolonialpolitik“. Leipzig 1886, und die dem 
Reichstag vorgelegte offizielle „Denkschrift über dic deutschen Schutz- 
gebiete“. Vergl. auch von Stengel, a. a. O. S. 5 fl. und neuerdings in 
Hirth'’s Ann. 1887, S. 805 fr. 
2) Catellani erwähnt noch die beiden Fälle von Macao, wolches 
von 1557—1622 im Besitz portugiesischer Kaufleute stand (a. a. 0O. 
S. 507,8), und von Sarawak, einem im Jahre 1841 von Sir James Brocke 
an der Nordwestküste von Borneo gegründeten, unabhängigen Fürsten- 
tum, in dessen Regierung nach dem Tode seines Gründers 1868 dessen 
Enkel Charles Johnson Brooke von allen Mächten anerkannt unter dem 
Titel Karl I., Fürst von Sarawak, nachfolgte.
	        
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