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den Punkt getroffen, in welchem die Schwierigkeit der Frage
liegt, und um den allein der Streit sich drehen Kann. Es
ist ein durchaus müssiges und für den vorliegenden Fall
unerhebliches Unternehmen, wenn er ausführt, dass nicht nur
persönliche Souvcräüne, Monarchen, sondern auch unabhängige
Staaten ohne persönliches Oberhaupt, also Republiken, Souve-
rünetätsrechte erwerben Kkönnen. Das sollte doch wohl als un-
bestrittener Grundsatz der modernen Wissenschaft und Lebens-
anschauung vom Stante angeschen werden, dass der Staat allein
Inhaber der Souverünctüt ist, dass er allein Souverünetüts-
rechte erwirbt, ganz gleichgültig, durch welche verfassungs--
mäüssigen Organe er diesclben ausübt. Aber darüber herrscht
Streit, ob nur Staaten oder auch private Personen oder
Vereinigungen solcher, die keinen Staat repräsen-
tieren, die Souverünetüt über ein Gebiet erwerben können.
Dies allein ist die Frage, um die es sich hier handelt, und deren
prinzipielle Entscheildung im folgenden versucht werden Soll.
Dem Staatsrecht ist die vorliegende Frage fremd. Staats-
rechtlich kann überhaupt nicht gefragt werden, ob und unter
welchen Bedingungen ein Einzelner die Souverünctät erwirbt;
denn nach der modernen Staatsauffassung steht die Soubve-
ränetät unveräusserlich dem Stante selbst zu, Kann von einem
Erwerb derselben zu eigenem Recht scitens irgend eines
Einzelnen nicht die BRede sein. Für das Staatsrecht Kommt
nur die Frage in Betracht, ob ein Einzelner in Gemässheit
der Verfassung das Recht erwerben kann, innerhalb des staat-
lichen Organismus die Funktion als BRepräsentant und Trüger
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