Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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den Punkt getroffen, in welchem die Schwierigkeit der Frage 
liegt, und um den allein der Streit sich drehen Kann. Es 
ist ein durchaus müssiges und für den vorliegenden Fall 
unerhebliches Unternehmen, wenn er ausführt, dass nicht nur 
persönliche Souvcräüne, Monarchen, sondern auch unabhängige 
Staaten ohne persönliches Oberhaupt, also Republiken, Souve- 
rünetätsrechte erwerben Kkönnen. Das sollte doch wohl als un- 
bestrittener Grundsatz der modernen Wissenschaft und Lebens- 
anschauung vom Stante angeschen werden, dass der Staat allein 
Inhaber der Souverünctüt ist, dass er allein Souverünetüts- 
rechte erwirbt, ganz gleichgültig, durch welche verfassungs-- 
mäüssigen Organe er diesclben ausübt. Aber darüber herrscht 
Streit, ob nur Staaten oder auch private Personen oder 
Vereinigungen solcher, die keinen Staat repräsen- 
tieren, die Souverünetüt über ein Gebiet erwerben können. 
Dies allein ist die Frage, um die es sich hier handelt, und deren 
prinzipielle Entscheildung im folgenden versucht werden Soll. 
Dem Staatsrecht ist die vorliegende Frage fremd. Staats- 
rechtlich kann überhaupt nicht gefragt werden, ob und unter 
welchen Bedingungen ein Einzelner die Souverünctät erwirbt; 
denn nach der modernen Staatsauffassung steht die Soubve- 
ränetät unveräusserlich dem Stante selbst zu, Kann von einem 
Erwerb derselben zu eigenem Recht scitens irgend eines 
Einzelnen nicht die BRede sein. Für das Staatsrecht Kommt 
nur die Frage in Betracht, ob ein Einzelner in Gemässheit 
der Verfassung das Recht erwerben kann, innerhalb des staat- 
lichen Organismus die Funktion als BRepräsentant und Trüger 
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