Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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der staatlichen Souveränetät zu übernehmen, um dieselbe im 
Namen des Staates als organisches Glied desselben auszuüben. 
Im Gegensatz zu diesem staatsrechtlichen Vorgang ver- 
stehen wir unter völkerrechtlichem Gebiets- oder Souveräne- 
tätserwerb die Ausdehnung einer vorhandenen Staatsgewalt 
über ein derselben bisher nicht unterworfenes Gebiet. Dieser 
Erwerb setzt also auf Seiten des Erwerbenden das Vorhanden- 
sein einer Staatsgewalt voraus, deren Herrschaft das zu er- 
werbende Gebiet unterworfen werden soll. Darnach können 
innerhalb der Grenzen des Völkerrechts nur souveräne 
Staaten Gebiet erwerben. Wenn uns also die Geschichte 
Beispiele von Gebietserwerb seitens nichtstaatlicher Rechts- 
persönlichkeiten bietet, so müssen diese Vorgänge ausserhalb 
der Sphüre des Völkerrechts liegen. Und in der That haben 
wir es in all den Präzedenzfällen, die zu dieser prinzipiellen 
Untersuchung Veranlassung gaben, mit Vorgängen zu thun, 
die nicht auf dem völkerrechtlich geregelten Gebiet der 
Staatenbeziehungen liegen, sondern sich in dem vom Völker- 
recht noch nicht ergriffenen Vorstadium der Staaten- 
gründung und Staatenbildung befinden. Es sind nicht 
die Rechtspersonen des Völkerrechts, die fertigen Staaten, 
die hier handelnd auftreten, sondern unfertige, im Entstehen 
begriffene Gebilde, aus denen vielleicht später völkerrechtliche 
Rechtssubjekte werden, während sie einstweilen gewisser-- 
massen die Stellung der nascituri einnehmen. Als solche 
sind sie dem Recht keineswegs gleichgiltig; aber sie können 
noch nicht als selbständige Rechtssubjekte handelnd auftreten.
	        
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