Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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haft, wie das volle, uneingeschränkte, keiner Hoheit unter- 
worfene Recht des Erwerbers. Oder es besteht in dem betref- 
fenden Gebict eine niedere Form staatlicher Ordnung, nach 
welcher öffentliche Hoheits- und private Eigentumsrechte 
zu eigenem Recht in der Hand des Herrschers vereinigt sind, 
wie dies in den meisten barbarischen oder halbzivilisierten 
Staaten der Fall ist. Wenn hier der Herrscher sein ganzes 
Land oder einen Teil desselben mit allen Eigentums- und 
Hoheitsrechten an einen Privaten abtritt, so ist er zweifellos 
dazu berechtigt, und der Erwerber erwirbt auch hier ein 
volles Eigentumsrecht, welches jedenfalls in dem Augenblick 
des Erwerbs keiner Gebietshoheit mehr unterworfen ist. 
Was endlich den wirklichen, organischen europäischen Staat 
anlangt, So ist hier die vertragsmässige Abtretung des ganzen 
Staatsgebietes oder eines Teiles desselben an einen Pri- 
vaten schlechterdings undenkbar; der zivilisierte Staat kann 
Gebiet nur unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen 
Staat abtreten, dessen Souveränetüt damit auf das abgetretene 
Gebiet erstreckt wirdl. Da einem europäischen Staat gegen- 
über auch weder von einer Eroherung durch einen Privaten 
noch von einer Okkupation die Rede sein kann, so ist es 
klar, dass Gebictserwerb seitens eines Privaten gegenüber einem 
der internationalen Rechtsgemeinschaft angehörigen zivili- 
Sierten Staat überhaupt nicht möglich ist, dass unsere Er- 
örterung also von diesem Falle vollständig absehen kann. 
Bei allen dargelegten Fällen, in denen ein solcher Er- 
werb in Frage kommt, liegt die Sache so, dass der Erwerber
	        
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