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zusammenfassend, die oben gestellte Frage beantworten,
ob auch Privatpersonen im eigenen Namen Gebiets-
hoheit erwerben und ausüben können. Völkerrecht-
lich können sie dies nicht, da ihre Handlungen, als
Handlungen von nicht-völkerrechtlichen Personen
auch nicht nach den Grundsätzen des für diese allein
geltenden Rechts beurteilt werden können. Wohl
aber können Privatpersonen faktisch die Souveräne-
tät über ein Gebiet erwerben, indem sie durch Hand-
lungen privatrechtlicher oder rein thatsächlicher
Natur die Grundlagen zu einem neuen Staatsgebilde
legen, innerhalb dessen sie Träger einer neuent-
standenen Gebietshoheit werden, und für welches
sie mit der Zeit die allgemeine völkerrechtliche An-
erkennung erlangen können. Rechtlichen Einschränk-
ungen unterliegen derartige staatenbildende Unter-
nehmungen nicht, da das Völkerrecht sich um die
Entstehungsgeschichte des später von ihm aner-
kannten, faktisch existenten Staates nicht kümmert.
Thatsächlich finden sich jedoch die Voraussetzungen
und Bedingungen für einen solchen Souveränetäts-
erwerb nicht innerhalb des Gebiets der der inter-
nation alen Rechtsgemeinschaft angehörigen Zzivili--
Ssierten Völker, sondern ausserhalb desselben an den
Grenzen staatlicher Kultur, in herren- und staaten-
losen Ländern oder in solchen, die auf einer niederen
Stufe staatlicher Entwickelung stehen.